Dr. med. F.________ wies ferner in seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 darauf hin, er habe im Gutachten wiederholt auf die narzisstischen Züge in der Person des Beschwerdeführers hingewiesen (pag. 461 Akten Vorinstanz). Die Rüge des Beschwerdeführers überzeugt in diesem Punkt folglich nicht. 12.6 Weiter nimmt Dr. med. F.________ eine Beurteilung anhand des VRAG vor. Es handelt sich dabei um ein statisches Prognoseinstrument und die jeweiligen Fragestellungen bieten über weite Strecken wenig Ermessensspielraum.