370 f. Akten Vorinstanz). Der Beschwerdeführer rügt betreffend die Beurteilung beim PCL-R wie bereits vor den Schranken der Vorinstanz Widersprüche bei der Anwendung der Prognoseinstrumente. Im Rahmen der Anwendung des PCL-R habe Dr. med. F.________ erwähnt, dass die Prüfung mit Blick auf das Verhalten in Freiheit erfolgen müsse. Es handle sich somit um eine tatzeitnahe Einschätzung. Bei Beurteilung des Item 2 – übersteigertes Selbstwertgefühl – attestiere Dr. med. F._____