12.5 Dr. med. F.________ begründet in seinem Gutachten im Zusammenhang mit dem PCL-R die jeweiligen Bewertungen bei den 20 Items deutlich ausführlicher als der Vorgutachter und kommt auf 35.6 Punkte («sehr hohe Ausprägung»; pag. 366 ff. Akten Vorinstanz). Er setzte sich nachvollziehbar mit den Ergebnissen des Vorgutachters (13 Punkte) auseinander und zeigte auf, weshalb er dessen Einschätzung nicht teilt, nämlich, weil dieser teilweise deutlich für ein Item sprechende Faktoren übersehen und teilweise die Regeln des Handbuchs nicht eingehalten habe (pag. 370 f. Akten Vorinstanz).