20 Vollzugsakten [Bd. 7]). Schliesslich kam er zum Schluss (pag. 1958 Vollzugsakten [Bd. 7]): «Die tatzeitnahe legalprognostische Einschätzung muss auch aus heutiger Sicht als kritisch beurteilt werden. Das Risiko für weitere Sexualstraftaten musste als hoch, Gewaltdelikte in Form von Sachbeschädigungen mussten ebenfalls als hoch eingeschätzt werden. Daneben waren Gewaltdelikte gegen Personen zumindest mit einem mittelgradigen Risiko zu erwarten. Die deliktspezifische Behandelbarkeit musste als sehr gering eingestuft werden.