11.11 Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren das Gutachten von Dr. med. F.________ insofern, als dass keine Auseinandersetzung mit den Therapieerfolgen stattgefunden habe. Im Bericht vom 15. November 2012 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) sei noch auf Teilerfolge mit Blick auf die Impulsivität und die in diesem Zusammenhang geplanten weiteren Therapieschritte verwiesen worden. Weiter habe das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mit Ein-