11.5 Auch Dr. med. F.________ kommt in seinem Gutachten zum Resultat, dass der Beschwerdeführer nach so vielen Jahren im Vollzug und jahrzehntelangen Therapien als austherapiert angesehen werden müsse (pag. 364 Akten Vorinstanz). Er weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer – nach rund 21 Jahren Therapie – in wichtigen Bereichen ein Bild ergebe, als ob dieser noch gar nie in spezifisch forensischer Behandlung gewesen sei, was er als Gutachter als eindrücklich empfinde.