Wie es dazu kam dass er seine Einstellung derart änderte, ist nicht bekannt und wurde in den Therapieberichten nicht diskutiert. Der Eingewiesene sah in den letzten Jahren seine deliktrelevanten Problembereiche ausschliesslich im Bereich der Impulsivität.» Er kam deshalb zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei untherapierbar (pag. 1958 f. Vollzugsakten [Bd. 7]): «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war die tatzeitnahe Beeinflussbarkeit sehr gering. Die aktuelle deliktspezifische Beeinflussbarkeit muss leider immer noch als sehr gering bezeichnet werden. Bei Herrn A._____