Die Vorinstanz hat den Therapieverlauf, den Vollzugsverlauf sowie die gutachterlichen Befunde von Dr. med. F.________ detailliert und zutreffend wiedergegeben; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht rügt (pag. 742 ff. Akten Vorinstanz). 11.3 Bereits Dr. med. J.________ und Dr. med.