und dem als erstellt erachteten Sachverhalt anlässlich des diesbezüglichen Gerichtsverfahrens («Flirt mit dem Opfer»; als er es von hinten erblickt habe, sei es über ihn gekommen) ergibt sich klar ein sexueller Zusammenhang bzw. ein Konnex zur Pädophilie des Beschwerdeführers. So bejahten auch Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ den Tatzusammenhang (vgl. pag. 268 f. und 280 Akten S 031007; pag. 1881 ff. und 1948f. Vollzugsakten [Bd. 7]).