Der enge Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und dem Mord an E.________ geht ferner eindrücklich aus den Feststellungen des Gutachters hervor, welche bereits von der Vorinstanz zitiert wurden (pag. 361 Akten Vorinstanz): «Wenn wir nun die Feststellungen des Gerichts zur Mordtat und zum Tatablauf zu Grunde legen, weiter seine Angaben und das Spurenbild beachten, so lässt sich ein Geschehen erkennen, das sehr eng an seine psychischen Störungen geknüpft erscheint.