Nach dem Gesagten bestehen für die Beschwerdekammer keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an mehreren deutlichen und langanhaltenden psychischen Störungen leidet. Zum einen an einer in sieben Gutachten diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung, welche zuletzt von Dr. med. F.________ als dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit deutlicher Psychopathy bezeichnet wurde. Weiter bestehen auch keine Zweifel an der – seit 1990 in fünf Gutachten diagnostizierten – Pädophilie (ICD-10: F65.4), deren Diagnose insbesondere Dr. med. F.___