1525 Vollzugsakten [Bd. 6]). 10.14 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter Labeling mit Risiko zu self-fullfiilling prophecies geltend, im Gutachten sei nicht ausreichend diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer sämtliche Taten (bis auf die nichtpädosexuelle Internet-Pornografie im Gefängnis) vor seinem 25. Lebensjahr begangen habe – inzwischen sei er bekanntlich über 50 Jahre alt. Die Persönlichkeitsentwicklung sei erst mit 25 Jahren abgeschlossen, beim Beschwerdeführer allenfalls noch später. Dr. med. F.__