Nach Bekanntwerden des Tötungsdelikts an E.________ verfasste Dr. med. I.________ das Gutachten vom 29. Juni 1990 (pag. 1175 ff. Verfahren 5745 [Bd. 3]). Er verneinte erneut, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt geisteskrank, schwachsinnig oder in seinem Bewusstsein gestört gewesen sei (pag. 01231 Verfahren 5745 [Bd. 3]), dafür diagnostizierte er eine «schwere Persönlichkeitsstörung mit Milieuschädigung, charakterneurotischer Fehlentwicklung, psychischer Retardierung und Pädophilie.» (pag. 01225 Verfahren 5745 [Bd. 3]).