10 aStGB zum Tatzeitpunkt, konstatierten aber «eine milieugeschädigte, neurotischcharakterneurotisch fehlentwickelte, psychisch retardierte (infantil), triebhaft-ungebremste Persönlichkeit. Eine mangelhafte geistige Entwicklung ist somit anzunehmen.» (pag. 841 Verfahren 5661 [Bd. 3]). Das Gutachten ist nicht nur in seinem Fazit weitgehend identisch mit dem Vorgutachten, sondern stützt sich soweit ersichtlich insbesondere auf Beobachtungen, welche bereits im ersten Gutachten von 1987 gemacht und in der Folge lediglich wiederholt wurden (vgl. insbesondere pag. 1052 f. Verfahren 5661 [Bd. 4]).