Es ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Befunde vorzunehmen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 10.2 Es ist vorliegend im Grundsatz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt an einer Persönlichkeitsstörung gelitten, zumal er sich in Anbetracht seiner Straftaten zumindest für einen früheren Zeitpunkt selbst mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als einverstanden erklärt (pag. 346 Akten Vorinstanz) und zu Beginn auch seine Pädophilie eingesehen hatte (vgl. etwa pag. 1937 Vollzugsakten [Bd. 7]).