187 Abs. 1 StGB) unter die Generalklausel der «anderen mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohten Tat». Was die Brandstiftung anbelangt, so hat das erkennende Gericht damals festgestellt, dass A.________ um den Aufenthalt von vier Personen im Bauernhaus, namentlich auch einer über 80-jährigen Frau, im Zeitpunkt der Brandlegung wusste und die Bewohner durch das nächtliche Feuer im Schlaf überrascht wurden (vgl. pag. 1059 f. Verfahren 5661 [Bd. 4]). Aufgrund der vorsätzlichen Gefährdung dieser Menschen wurde er denn auch wegen qualifizierter Brandstiftung verurteilt.