Mit den genannten Verurteilungen liegen mehrere Taten des Deliktskatalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Während die (qualifizierte) Brandstiftung und der Mord namentlich im Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführt sind, fallen die mit einer Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe versehene (versuchte) sexuelle Nötigung (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB) und die mit Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren bedrohten sexuellen Handlungen mit Kindern (vgl. Art. 187 Abs. 1 StGB) unter die Generalklausel der «anderen mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohten Tat».