93 Akten BK 21 145): A.________ wurde 1988 unter anderem wegen qualifizierter Brandstiftung, versuchter sexueller Nötigung (im Tatzeitpunkt: «versuchte Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung») und mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (im Tatzeitpunkt: «wiederholte versuchte Unzucht mit Kindern») sowie 1991 wegen Mordes verurteilt (vgl. oben Ziff. 1.1). Dass bei der sexuellen Nötigung und den sexuellen Handlungen mit Kindern lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt, spielt nach dem einleitend Gesagten keine Rolle. Mit den genannten Verurteilungen liegen mehrere Taten des Deliktskatalogs von Art.