Wartezeiten ergäben sich nicht daraus, dass man sechs Monate Akten lese, sondern dass man mehrere Aufträge gleichzeitig habe und priorisieren müsse. Der Beschwerdeführer sei aber vorgezogen worden, weil sich dieser in Sicherheitshaft befunden habe (pag. 553 Z. 25 Akten Vorinstanz). Die Begründung ist auch weiterhin absolut einleuchtend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, ist doch die vorgenommene Priorisierung vielmehr zu begrüssen. Auf die weiteren Rügen wird im Folgenden im Zusammenhang mit den jeweils zu prüfenden Voraussetzungen eingegangen.