tigt worden seien, welche für die Hypothese sprechen würden. Es bestünden somit deutliche Anzeichen auf einen confirmation bias des Gutachters. 8.4 Dr. med. F.________ nahm in seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 bereits ausführlich zum Vorwurf der angeblich zu kurzen Erstellungszeit Stellung (pag. 454 ff. Akten Vorinstanz). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus, er habe noch nie länger als zwei Monate an einem Gutachten gearbeitet. Wartezeiten ergäben sich nicht daraus, dass man sechs Monate Akten lese, sondern dass man mehrere Aufträge gleichzeitig habe und priorisieren müsse.