Allein aufgrund dieser verhältnismässig sehr kurzen Verfassungszeit sei fraglich, wie vertieft sich der Gutachter mit den Akten auseinandergesetzt und inwiefern er die persönlichen Gespräche mit dem Beschwerdeführer tatsächlich berücksichtigt habe. Auch aus der auffällig unsorgfältigen und fehlerreichen Schreibweise lasse sich ableiten, dass sich Dr. med. F.________ nur sehr wenig Zeit für das Verfassen des Gutachtens genommen habe.