Der Beschwerdeführer rügt vorab im Zusammenhang mit dem Verdacht eines confirmation bias die kurze Erstellungszeit, da zwischen dem Gutachtensauftrag am 25. Oktober 2018 und der Fertigstellung des Gutachtens weniger als zwei Monate liegen. Allein aufgrund dieser verhältnismässig sehr kurzen Verfassungszeit sei fraglich, wie vertieft sich der Gutachter mit den Akten auseinandergesetzt und inwiefern er die persönlichen Gespräche mit dem Beschwerdeführer tatsächlich berücksichtigt habe.