Akten Vorinstanz) und schliesslich im angefochten Beschluss eingehend auf diese Rügen ein, ohne dass der Beschwerdeführer sich damit weder im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung noch an der Verhandlung selbst auseinandergesetzt hätte, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich des Parteivortrags zu Recht geltend machte. 8.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab im Zusammenhang mit dem Verdacht eines confirmation bias die kurze Erstellungszeit, da zwischen dem Gutachtensauftrag am 25. Oktober 2018 und der Fertigstellung des Gutachtens weniger als zwei Monate liegen.