Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2019 (pag. 437 ff. Akten Vorinstanz) und schliesslich im angefochten Beschluss eingehend auf diese Rügen ein, ohne dass der Beschwerdeführer sich damit weder im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung noch an der Verhandlung selbst auseinandergesetzt hätte, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich des Parteivortrags zu Recht geltend machte.