5 8.2 Der Beschwerdeführer brachte gegen das Gutachten mehrmals vor, dieses genüge den Anforderungen gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB nicht. Seine diesbezüglichen Rügen erhob er erstmals in seiner Eingabe vom 13. Mai 2019 im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung. Der Gutachter, Dr. med. F.________, verfasste zu den gemachten Rügen bereits am 9. August 2019 eine ausführliche Stellungnahme. Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2019 (pag.