Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin D.________, beantragte (pag. 419 Akten BK 21 145): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen. 5.5 Am 9. Juli 2021 eröffnete und begründete der Kammervorsitzende den Parteien mündlich den Beschluss der Beschwerdekammer. 6. Prozessvoraussetzungen 6.1 Der angefochtene Beschluss erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung