4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer seien die entstandenen Verteidigungskosten für das erstinstanzliche wie auch für das vorliegende Verfahren gemäss damals und aktuell eingereichter Kostennote zu entschädigen. 6. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für ungerechtfertigt erstandene Haft seit dem 26. Mai 2016 auszurichten (CHF 100/Tag). Eventualiter / und Ziffer 7 aus der Beschwerdeschrift vom 29. März 2021 ersetzend: 7. Das Honorar für den amtlichen Verteidiger sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen und das amtliche Honorar an ihn auszurichten