411 Akten BK 21 145): 1. Der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Februar 2020 (PEN 18 249) sei aufzuheben. 2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin und der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei aus dem Massnahmevollzug bedingt bei Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu entlassen. 3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.