384 ff. und 416 f. Akten S 03 1007). 1.5 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. November 2008 wurde diese altrechtliche Verwahrung aufgehoben und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss dem per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 59 StGB angeordnet. Der verbleibende Strafrest wurde zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben (pag. 189 ff. Akten S 07 189). 1.6 Das Obergericht des Kantons Bern verlängerte mit Urteil vom 24. März 2014 die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend ab dem 30. November 2013 um 5 Jahre (pag. 250 ff. Akten SK 13 316 [Bd. 2]).