Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Schriftliche Begründung des Postfach 3001 Bern Beschlusses vom 9. Juli 2021 Telefon +41 31 635 48 09 BK 21 145 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________ Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach, 3001 Bern Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Gegenstand Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Strafverfahren wegen Pornografie, Mordes, Brandstiftung, ver- suchter Nötigung, versuchter Unzucht etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 12. Februar 2020 (PEN 18 249) Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Formelles 1. Ausgangsurteile 1.1 A.________ wurde mit Urteil der Kriminalkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. November 1988 wegen qualifizierter Brandstiftung, Versuchs zur Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, wiederholter versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen, wiederholten Diebstahls in zwei Fällen, wiederholter Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie fortgesetzter Entwendung von Motorfahr- zeugen zum Gebrauch bzw. Versuchs hierzu in fünf Fällen und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch schuldig gesprochen und zu 3 1/2 Jahren Gefängnis ver- urteilt, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 43 aStGB für die Zeit während und nach dem Strafvollzug (pag. 1084 ff. Verfahren 5661 [Bd. 4]). 1.2 Das Geschworenengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern sprach A.________ am 26. August 1991 des Mordes an E.________ schuldig und verurteilte ihn zu 16 Jahren Zuchthaus, unter gleichzeitiger Anordnung einer psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (pag. 2131 ff. Verfahren 5745 [Bd. 5]). 1.3 Mit Urteil vom 11. April 2005 wurde A.________ vom Strafgericht des Kantons Zug wegen Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB schuldig gesprochen und zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt (pag. 841 ff. Vollzugsakten [Bd. 4]). 1.4 Mit Urteil vom 1. November 2006 ordnete das Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach anstelle der mit Verfügung der damaligen Abteilung für Straf- und Massnahmen- vollzug vom 14. Januar 2003 abgebrochenen vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. Der verblei- bende Strafrest wurde zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben (pag. 384 ff. und 416 f. Akten S 03 1007). 1.5 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. November 2008 wurde diese altrechtliche Verwahrung aufgehoben und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss dem per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 59 StGB an- geordnet. Der verbleibende Strafrest wurde zugunsten dieser Massnahme aufge- schoben (pag. 189 ff. Akten S 07 189). 1.6 Das Obergericht des Kantons Bern verlängerte mit Urteil vom 24. März 2014 die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend ab dem 30. November 2013 um 5 Jahre (pag. 250 ff. Akten SK 13 316 [Bd. 2]). 2. Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 StGB und Antrag auf Anordnung einer Verwahrung durch die BVD Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (pag. 2081 ff. Vollzugsakten 2 [Bd. 7]). Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Polizei- und Militärdirektion nicht ein. Am 22. März 2018 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB den Antrag, im Anschluss an die rechtskräftig aufgehobene stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die Verwahrung von A.________ nach Art. 64 StGB anzuordnen (pag. 1 ff. Akten Vorinstanz). 3. Amtliche Verteidigung Mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Mai 2018 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________ eingesetzt (pag. 92 Akten Vorinstanz). 4. Erstinstanzlicher Beschluss Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 entschied die Vorinstanz: 1. Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) vom 22.03.2018 auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB wird gutgeheissen. A.________ wird verwahrt (Art. 64 Abs. 1 StGB). 2. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13’100.00 und Ausla- gen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 58’345.30, insgesamt bestimmt auf CHF 71'445.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 49'009.50) werden A.________ zur Bezahlung auferlegt (Art. 416 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 22 f. VKD). […] Am 17. März 2021 wurde den Parteien die schriftliche Begründung des Beschlus- ses eröffnet. 5. Verfahren vor Obergericht 5.1 Am 29. März 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland (nach- folgend: Vorinstanz). Prozessual beantragte er die Edition der Therapiepläne sowie der zur Krankheitsgeschichte geführten Notizen der behandelnden Therapeuten seit dem 1. Juli 2011, die Ergänzung und Verbesserung des von Dr. med. F.________ verfassten Gutachtens über ein durch einen gerichtlich zu bestimmen- den Sachverständigen zu erstellendes Zweitgutachten sowie den vorgängigen Bei- zug eines unabhängigen, gerichtlich zu bestimmenden Sachverständigen zwecks Vermittlung des nötigen aktuellen Fachwissens betreffend die korrekte Anwendbar- keit von aktuarischen Risk-Assessment-Instrumenten bei älteren Gefangenen. 5.2 Mit Verfügung vom 6. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und stellte den Parteien in Aussicht, eine mündliche Verhandlung durch- zuführen. Am 10. Mai 2021 wies sie die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vollumfänglich ab. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft auf Befragung des Beschwerdeführers und von Dr. med. F.________, welchen sich die BVD ange- schlossen hatten, wurden demgegenüber gutgeheissen bzw. von Amtes wegen angeordnet. Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung wurde ferner von Amtes 3 wegen bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein aktueller Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer eingeholt. 5.3 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aus- schluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdekam- mer wies diesen mit begründetem Beschluss vom 28. Juni 2021 ab (pag. 347 ff. Akten BK 21 145). 5.4 Die oberinstanzliche Parteiverhandlung fand am 8./9. Juli 2021 statt (pag. 371 ff. Akten BK 21 145). Der Beschwerdeführer erneuerte in prozessualer Hinsicht die Beweisanträge, welche bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2021 gestellt und mit Beschluss vom 28. Juni 2021 abgewiesen worden waren. Die Beschwerdekammer wies die Beweisanträge erneut ab (vgl. zur Begründung pag 395 ff. Akten BK 21 145). Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in der Hauptsache Folgendes (pag. 411 Akten BK 21 145): 1. Der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Februar 2020 (PEN 18 249) sei aufzuheben. 2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin und der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei aus dem Mass- nahmevollzug bedingt bei Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu entlassen. 3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer seien die entstandenen Verteidigungskosten für das erstinstanzliche wie auch für das vorliegende Verfahren gemäss damals und aktuell eingereichter Kostennote zu entschädigen. 6. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für ungerechtfertigt erstandene Haft seit dem 26. Mai 2016 auszurichten (CHF 100/Tag). Eventualiter / und Ziffer 7 aus der Beschwerdeschrift vom 29. März 2021 ersetzend: 7. Das Honorar für den amtlichen Verteidiger sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen und das amtliche Honorar an ihn auszurichten Die BVD, vertreten durch Fürsprecher C.________, stellten folgende Anträge (pag. 417 Akten BK 21 145): 1. Die Beschwerde von A.________ vom 29. März 2021 gegen den Beschluss des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 12. Februar 2020 (Beschlussbegründung vom 17. März 2021) sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin D.________, bean- tragte (pag. 419 Akten BK 21 145): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen. 5.5 Am 9. Juli 2021 eröffnete und begründete der Kammervorsitzende den Parteien mündlich den Beschluss der Beschwerdekammer. 6. Prozessvoraussetzungen 6.1 Der angefochtene Beschluss erging im Verfahren der selbstständigen nachträgli- chen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung 4 (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwer- de. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist in- nert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 384 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Verwahrung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. II. Materielles 7. Gesetzliche Grundlagen 7.1 Ist bei der Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Ta- ten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht gegenüber dem Täter, der eine der in dieser Bestimmung umschriebe- nen Straftaten begangen hat, die Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlich- keitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstän- de ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Bst. a) oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwar- ten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe ab- weichen und Abweichungen müssen begründet werden. Allerdings kann das Ab- stellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zu- sätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zur Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 8. Vorbemerkungen Kritik Gutachten 8.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Frage der Anordnung der Verwahrung massge- blich auf das Gutachten vom 21. Dezember 2018 von Dr. med. F.________ sowie auf seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung. 5 8.2 Der Beschwerdeführer brachte gegen das Gutachten mehrmals vor, dieses genüge den Anforderungen gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB nicht. Seine diesbezügli- chen Rügen erhob er erstmals in seiner Eingabe vom 13. Mai 2019 im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung. Der Gutachter, Dr. med. F.________, verfasste zu den gemachten Rügen bereits am 9. August 2019 eine ausführliche Stellungnah- me. Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2019 (pag. 437 ff. Akten Vorinstanz) und schliesslich im angefochten Beschluss eingehend auf diese Rügen ein, ohne dass der Beschwerdeführer sich damit weder im Vorfeld der oberinstanz- lichen Verhandlung noch an der Verhandlung selbst auseinandergesetzt hätte, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich des Parteivortrags zu Recht geltend machte. 8.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab im Zusammenhang mit dem Verdacht eines con- firmation bias die kurze Erstellungszeit, da zwischen dem Gutachtensauftrag am 25. Oktober 2018 und der Fertigstellung des Gutachtens weniger als zwei Monate liegen. Allein aufgrund dieser verhältnismässig sehr kurzen Verfassungszeit sei fraglich, wie vertieft sich der Gutachter mit den Akten auseinandergesetzt und in- wiefern er die persönlichen Gespräche mit dem Beschwerdeführer tatsächlich berücksichtigt habe. Auch aus der auffällig unsorgfältigen und fehlerreichen Schreibweise lasse sich ableiten, dass sich Dr. med. F.________ nur sehr wenig Zeit für das Verfassen des Gutachtens genommen habe. Die kurze Erstellungszeit, die Sorgfaltsmängel und die «nicht undifferenzierte» (gemeint wohl: die nicht diffe- renzierte) Betrachtung der Prognose aufgrund von wahrscheinlich nicht tauglichen Instrumenten deuteten entweder darauf hin, dass der Gutachter einem grossen zeitlichen Druck unterlegen habe und/oder das Ergebnis schon zu Beginn klar ge- wesen sei. Das Gutachten diene nach dem erweckten Eindruck nicht der unabhän- gigen Diskussion und Analyse, sondern nur der Bestätigung des Schlussresultates des Vorgutachtens, da nur Aussagen, Ergebnisse und Interpretationen berücksich- tigt worden seien, welche für die Hypothese sprechen würden. Es bestünden somit deutliche Anzeichen auf einen confirmation bias des Gutachters. 8.4 Dr. med. F.________ nahm in seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 bereits ausführlich zum Vorwurf der angeblich zu kurzen Erstellungszeit Stellung (pag. 454 ff. Akten Vorinstanz). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus, er habe noch nie länger als zwei Monate an einem Gutachten gearbeitet. War- tezeiten ergäben sich nicht daraus, dass man sechs Monate Akten lese, sondern dass man mehrere Aufträge gleichzeitig habe und priorisieren müsse. Der Be- schwerdeführer sei aber vorgezogen worden, weil sich dieser in Sicherheitshaft be- funden habe (pag. 553 Z. 25 Akten Vorinstanz). Die Begründung ist auch weiterhin absolut einleuchtend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, ist doch die vorgenommene Priorisierung vielmehr zu begrüssen. Auf die weiteren Rügen wird im Folgenden im Zusammenhang mit den jeweils zu prüfenden Voraussetzun- gen eingegangen. 9. Anlasstat 9.1 Die erste Voraussetzung für die Anordnung einer Verwahrung ist das Vorliegen einer Katalogstraftat oder einer anderen mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr 6 Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen woll- te (Art. 64 Abs. 1 StGB). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Brandstiftung, Versuchs zur Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, wiederholter versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen etc. von der damaligen Kriminalkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 31. Oktober 1988 verurteilt (pag. 1045 ff. Verfahren 5661 [Bd. 4]). Am 26. August 1991 sprach ihn das Geschworenengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern ferner des Mordes schuldig (pag. 2131 ff. Verfahren 5745 [Bd. 5]). 9.3 Das Erfordernis mehrerer Anlasstaten ist augenscheinlich erfüllt und mithin auch unbestritten; es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 93 Akten BK 21 145): A.________ wurde 1988 unter anderem wegen qualifizierter Brandstiftung, versuchter sexueller Nöti- gung (im Tatzeitpunkt: «versuchte Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung») und mehrfa- cher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (im Tatzeitpunkt: «wiederholte versuchte Unzucht mit Kindern») sowie 1991 wegen Mordes verurteilt (vgl. oben Ziff. 1.1). Dass bei der sexuellen Nöti- gung und den sexuellen Handlungen mit Kindern lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt, spielt nach dem einleitend Gesagten keine Rolle. Mit den genannten Verurteilungen liegen mehrere Taten des Deliktskatalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Während die (qualifizierte) Brandstiftung und der Mord namentlich im Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführt sind, fallen die mit einer Straf- androhung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe versehene (versuchte) sexuelle Nötigung (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB) und die mit Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren bedrohten sexuellen Handlungen mit Kindern (vgl. Art. 187 Abs. 1 StGB) unter die Generalklausel der «anderen mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohten Tat». Was die Brandstiftung anbelangt, so hat das erkennende Gericht damals festgestellt, dass A.________ um den Aufenthalt von vier Personen im Bauernhaus, namentlich auch einer über 80-jährigen Frau, im Zeitpunkt der Brandlegung wusste und die Bewohner durch das nächtliche Feuer im Schlaf überrascht wurden (vgl. pag. 1059 f. Verfahren 5661 [Bd. 4]). Aufgrund der vorsätzlichen Gefährdung dieser Menschen wurde er denn auch wegen qualifizierter Brandstiftung verurteilt. Dieses Branderlebnis war wegen der potentiell lebensgefährlichen Situation unzweifelhaft geeignet, bei den betroffenen Hausbewohnern eine Traumatisierung hervorzurufen. Bei der von A.________ begangenen qualifizierten Brandstiftung handelt sich somit um eine schwere Straftat, durch die er die physische und psychische Integrität der Bewohner des Bauernhauses schwer beeinträchtigte oder dies zumindest in Kauf nahm. Auch in Bezug auf die versuchte sexuelle Nötigung und die mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern ist von einer schweren Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Opfer auszugehen, stellen solche Übergriffe nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch regelmässig traumatische Erlebnisse für die Betroffenen dar. Durch die Ermordung E.________ hat A.________ deren physische Integrität schliesslich in schwerstmöglicher Weise beeinträchtigt resp. ausgelöscht. Im Ergebnis liegen mehrere von A.________ begangene Delikte vor, die als Katalogtaten in Art. 64 Abs. 1 StGB erfasst sind und durch die er die physische, psychische und sexuelle Integrität der Opfer schwer beeinträchtigte oder beein- trächtigen wollte. 7 10. Psychische Störung / Zusammenhang mit der Tat 10.1 Ob eine schwere psychische Störung – welche auch im Zeitpunkt der Massnah- menverlängerung noch vorhanden sein muss – vorliegt, beurteilt sich zunächst nach medizinischen Kriterien. Soweit möglich ist die Störung anhand anerkannter Klassifikationssysteme zu erfassen. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist nach der neusten Rechtsprechung jedoch funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Behandlung, d.h. der Rückfallprävention rich- tet. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3). Eine bestimmte Diagnoseanord- nung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Es greift zu kurz, un- mittelbar auf die quantifizierenden Angaben des Sachverständigen (z.B. «mittel- gradig ausgeprägt») abzustellen. Es ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Befun- de vorzunehmen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 10.2 Es ist vorliegend im Grundsatz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zu ei- nem früheren Zeitpunkt an einer Persönlichkeitsstörung gelitten, zumal er sich in Anbetracht seiner Straftaten zumindest für einen früheren Zeitpunkt selbst mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als einverstanden erklärt (pag. 346 Akten Vorinstanz) und zu Beginn auch seine Pädophilie eingesehen hatte (vgl. etwa pag. 1937 Vollzugsakten [Bd. 7]). Anlässlich der Einvernahme vor der Beschwerde- kammer brachte der Beschwerdeführer vor, die Diagnosen seien seiner Meinung nach aktuell nicht mehr zutreffend (pag. 381 Z. 40-43 Akten BK 21 145). 10.3 Demgegenüber liegen sieben psychiatrische Gutachten aus den Jahren 1987 bis 2018 vor, welche beim Beschwerdeführer eine (oder mehrere) schwere psychische Störung(en) diagnostizieren, wobei sich deren genaue Einordnung bzw. Bezeich- nung im Verlauf der Jahre - mitsamt der Lehre und Forschung zur forensischen Psychiatrie – gewandelt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Dr. med. F.________ im Gutachten pag. 351 Akten Vorinstanz). 10.4 Dr. G.________ und Dr. H.________ kamen bereits in ihrem ersten Gutachten, datierend vom 4. August 1987, zuhanden des Untersuchungsrichters im Zusam- menhang mit den versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der versuch- ten Nötigung zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über eine «schwer mili- eugeschädigte, etwa durchschnittlich intelligente, triebhaft und ungebremste und in ihrer Beziehungsfähigkeit erheblich gestörte Persönlichkeit» (pag. 759 Verfahren 5661 [Bd. 3]). Vor der Pubertät sei er eigentlich anhänglich, problemlos, lieb, je- doch damals auch schon als rast- und ruhelos beschrieben worden. Nach der Pu- bertät sei er immer noch anhänglich und lieb gewesen, jedoch auch zunehmend raffiniert und verschlossen geworden. Er habe teilweise jähzornig, gewalttätig und 8 aggressiv reagieren können und in distanzloser Art und Weise Körperkontakt mit Mädchen gesucht. Er habe sich jeweils an diese geklammert und sie in unsittlicher Weise abgetastet. Zudem sei er sehr beeinflussbar geworden, weshalb man seinen Kontakt zu gleichaltrigen Kollegen eingeschränkt habe (pag. 741 Verfahren 5661 [Bd. 3]). Sein Lehrmeister habe ihn als jähzornigen, begriffsstutzigen und teils ar- beitsscheuen Lehrling beschrieben, der zeitweise sehr frech, vorlaut und aufbrau- send sei (pag. 741 Verfahren 5661 [Bd. 3]). Ausserdem habe der Beschwerdefüh- rer angegeben, beim Überfall auf die junge Frau sexuell erregt gewesen zu sein (pag. 753 Verfahren 5661 [Bd. 3]). 10.5 In ihrem zweiten Gutachten, datiert auf den 14. Januar 1988 (pag. 785 ff. Verfahren 5661 [Bd. 3]), veranlasst durch die durch den Beschwerdeführer begangene Brandstiftung, verneinten Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ seitens des Beschwerdeführers eine Geisteskrankheit, Schwachsinn oder eine schwere Störung des Bewusstseins im Sinne von Art. 10 aStGB zum Tatzeitpunkt, konsta- tierten aber «eine milieugeschädigte, neurotischcharakterneurotisch fehlentwickel- te, psychisch retardierte (infantil), triebhaft-ungebremste Persönlichkeit. Eine man- gelhafte geistige Entwicklung ist somit anzunehmen.» (pag. 841 Verfahren 5661 [Bd. 3]). Das Gutachten ist nicht nur in seinem Fazit weitgehend identisch mit dem Vorgutachten, sondern stützt sich soweit ersichtlich insbesondere auf Beobachtun- gen, welche bereits im ersten Gutachten von 1987 gemacht und in der Folge ledig- lich wiederholt wurden (vgl. insbesondere pag. 1052 f. Verfahren 5661 [Bd. 4]). Hinzugekommen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Brandstiftung schilderte, er habe eine innere Stimme gehört («Nimm die Streichölzer und komm vor die Käserei»), welche wie diejenige seines Lehrmeis- ters geklungen habe. Er habe weiter angegeben, eine überdimensionierte Gestalt mit Zügen seines Lehrmeisters mit dem Körper einer Ratte gesehen zu haben. Er habe daraufhin ein Streichholz angezündet, damit gefuchtelt und «es sei dann auf einmal verschwunden» gewesen, worauf er den Brand bemerkt habe (pag. 1057 Verfahren 5661 [Bd. 4]). 10.6 Nach Bekanntwerden des Tötungsdelikts an E.________ verfasste Dr. med. I.________ das Gutachten vom 29. Juni 1990 (pag. 1175 ff. Verfahren 5745 [Bd. 3]). Er verneinte erneut, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt geistes- krank, schwachsinnig oder in seinem Bewusstsein gestört gewesen sei (pag. 01231 Verfahren 5745 [Bd. 3]), dafür diagnostizierte er eine «schwere Persönlich- keitsstörung mit Milieuschädigung, charakterneurotischer Fehlentwicklung, psychi- scher Retardierung und Pädophilie.» (pag. 01225 Verfahren 5745 [Bd. 3]). Die Pflegeschwester des Beschwerdeführers habe angegeben, der Beschwerdeführer habe Anfälle von Jähzorn und Wutausbrüchen gehabt, in denen er sich völlig ver- gessen, Gegenstände zerschlagen oder ein Familienmitglied tätlich angegriffen ha- be. Frauen scheine er gemäss dieser in zwei Kategorien zu trennen, nämlich in Heilige, wozu sie selber und ihre Wohnkolleginnen zählten, sowie in Huren, welche man anspreche und nach Genuss wegwerfe (pag. 01187 f. Verfahren 5745 [Bd. 3]). Die Psychiaterin des Beschwerdeführers habe sich im Nachhinein schockiert ge- zeigt über die Tatsache, dass dieser in den doch recht intensiven Gesprächen das schwere Delikt vom Dezember 1989 vor ihr habe verstecken können (pag. 01201 f. Verfahren 5745 [Bd. 3]). 9 10.7 Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________ kamen in ihrem Gutachten vom 8. Februar 2000 (pag. 484 ff. Vollzugsakten [Bd. 2]) zur Diagnose einer «Persönlich- keitsstörung mit sexueller Devianz (heterosexuelle Pädosexualität)» (pag. 501 Voll- zugsakten [Bd. 2]). 10.8 Dr. med. L.________ stellte in seinem Gutachten vom 31. März 2006 (pag. 0155 ff. Verfahren S 03 1007) die Diagnose «kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor- wiegend dissozialen, aber auch unreifen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F60.8) sowie Pädosexualität.» Er bestätigte damit die Diagnosen der früheren psychiatri- schen Gutachten, modifizierte diese allerdings insofern, als dass von einer gewis- sen Nachreifung ausgegangen werden könne, vor allem was die dynamischen An- teile der Persönlichkeit betreffe. Er konstatierte eine verbesserte Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit in Kränkungs- und Frustrationssituationen (pag. 0280 Ver- fahren S 03 1007). 10.9 Dr. med. M.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2014 für den Tatzeitpunkt (1989) (pag. 1946 Vollzugsakten [Bd. 7]): - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, dissozialen und emotional instabilen (Borderline-)Anteilen (ICD-10: F61.0) - heterosexuelle pädophile Teilansprechbarkeit (ICD-10: F65.4) - starker Verdachts auf ein fetales Alkoholsyndrom (DSM-5: 315.8) Betreffend den aktuellen Zustand (2014) lautete der Befund (pag. 1946 Vollzugsak- ten [Bd. 7]): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen und weniger dissozialen An- teilen (ICD-10: F61.0) - starker Verdacht auf heterosexuelle pädophile Teilansprechbarkeit (ICD-10: F65.4) - starker Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom (DSM-5: 315.8) Der Gutachter kam ferner zum Schluss, dass darüber hinaus in der Persönlichkeit der zu begutachtenden Person weitere deliktrelevante Problembereiche existierten, welche mit Diagnosen gemäss ICD/DSM nicht angemessen beschrieben werden könnten. Dabei handle es sich für den Beurteilungszeitraum 1987 – 1990 um fol- gende Problemfelder (pag. 1947 Vollzugsakten [Bd. 7]): - deutliche sexuelle Unreife mit fehlender sexueller Identität - hohe sexuelle Triebhaftigkeit - problematisches Frauenbild («Huren») - heterosexuelle pädophile Teilansprechbarkeit - schwere Beziehungspathologie Betreffend den Zeitpunkt der Exploration diagnostizierte er hinsichtlich der Sexua- lität des Beschwerdeführers ferner (pag. 1947 Vollzugsakten [Bd. 7]): - Verdacht auf heterosexuelle pädophile Teilansprechbarkeit - Beziehungspathologie Es liessen sich zudem folgende deliktrelevanten Problembereiche (nicht gleichbe- deutend mit Diagnosen psychischer Störungen) feststellen (pag. 1947 f. Vollzugs- akten [Bd. 7]): - Defizite in der Persönlichkeitsstruktur - schwere Beziehungspathologie (alle Delikte gegen Frauen und Kinder) o unsicherer Bindungsstil / Borderline-Störung o Diskrepanz zwischen Beziehungswunsch und -fähigkeit 10 o schwere Beziehungslosigkeit zu Opfern, die er wie Gegenstände behandelte o instrumentelle Gewaltbereitschaft o Impulsivität (gewisse Sexualdelikte) - sexuelle Problematik o pädosexuelle Teilansprechbarkeit (Annäherungsversuche an Mädchen, Pornographie, evtl. auch Vergewaltigungsversuch) o hohe Triebhaftigkeit (Annäherungsversuche an Mädchen, Nötigung) o fragliche sexuelle Gewaltfantasien (versuchte Nötigung, Mord) - dissoziale Wertewelt o eigene Vorstellung von Gerechtigkeit/ Rache / Selbstjustiz (Brandstiftung, Diebstähle) o problematische Einstellung gegenüber Frauen o Ignorieren von Eigentum (Aufbrechen und Entwenden von Fahrzeugen) 10.10 Das aktuellste Gutachten stammt von Dr. med. F.________ und datiert vom 21. Dezember 2018 (pag. 258 ff. Akten Vorinstanz). Dr. med. F.________ fasst in seinem Gutachten zunächst die vorhandenen Akten zusammen (pag. 262 ff. Akten Vorinstanz) und zitiert dabei ausführlich aus den früheren Gutachten, da diese zeit- nah erstellt worden und damit in einem grösseren Masse vor Erinnerungsverfäl- schungen gefeit seien (pag. 264 Akten Vorinstanz); weiter beschreibt er die Eigen- anamnese (pag. 316 ff. Akten Vorinstanz). Unter Psychopathologischer Befund schildert er insbesondere die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (Be- wusstsein, Gedächtnis, Konzentration, Ängste, Phobien, Zwänge, formale Denkstörungen, Wahnerleben, Fremdbeeinflussungserleben, Vitalgefühle, Depres- sionen [verneint], Selbstwerterleben [gut], Hoffnungslosigkeit [verneint], Aggressi- vität [früher] des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Psyche [pag. 344 ff. Akten Vorinstanz]). Mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei dieser einverstan- den (pag. 346 Akten Vorinstanz). Bei der diagnostischen Beurteilung folgen zuerst einige Überlegungen betreffend Ursachenforschung für die psychischen Störungen (pag. 348 f. Akten Vorinstanz). Der Gutachter stellt in der Folge den Zusammen- hang mit der Mordtat dar (pag. 360 ff. Akten Vorinstanz) und beurteilt weiter den Therapieverlauf und dessen Ergebnisse (pag. 362 ff. Akten Vorinstanz). Er widmet sich daraufhin eingehend der Legalprognose, insbesondere den eingesetzten Pro- gnoseinstrumenten (pag. 365 ff. Akten Vorinstanz), und äussert sich in diesem Rahmen auch zu allfälligen Veränderungen der Legalprognose durch therapeuti- sche Erfolge (pag. 387 ff. Akten Vorinstanz). Schliesslich nimmt er klar zu den ge- stellten Fragen Stellung (pag. 389 ff. Akten Vorinstanz). 10.11 Dr. med. F.________ kommt vorab zur Diagnose einer dissozialen Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.2) mit deutlicher Psychopathy, narzisstischen und unrei- fen Anteilen (pag. 350 Akten Vorinstanz). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass er seine Diagnose auf eine Mehrzahl von Befunden stützt, welche nahezu exem- plarisch alle spezifischen Kriterien der dissozialen Persölichkeitsstörung erfüllten, wobei nur drei Kriterien ausreichend seien (pag. 349 Akten Vorinstanz). Als erfüllt beurteilt er: - deutliches und überdauerndes Abweichen von den Normen im Bereich der Affektivität, der Kognition, der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen mit früher Manifestation in Kind- heit oder Jugend - grosse Diskrepanz zwischen Verhalten und geltenden sozialen Normen 11 - bei sehr hoher Selbstbezogenheit Herzlosigkeit und Unbeteiligt-Sein gegenüber den Ge- fühlen anderer - deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Re- geln und Verpflichtungen über Jahre hinweg - Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen - ausserordentlich geringe Frustrationstoleranz - niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten - Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Erlernen aus Erfahrung - Neigung zur Beschuldigung anderer 10.12 Auch im Bereich der Sexualität kommt Dr. med. F.________ zum Schluss, ange- sichts der vom Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg gezeigten Handlungen, aber auch seinen Angaben im Tatzeitraum und der sexuellen Ansprechbarkeit und Erregbarkeit durch präpubertäre Mädchen könnten an der Diagnose einer hetero- sexuell ausgerichteten Pädophilie (ICD-10: F65.4) keine Zweifel bestehen. Die pä- dosexuelle Ausrichtung erscheine fetischartig auf körperliche Merkmale der vorpu- bertären oder in der frühen Pubertät sich befindenden Mädchen und den Drang zum Berühren und Anfassen ausgerichtet. Prägend seien hier gemäss den Aussa- gen des Beschwerdeführers seine ersten sexuellen Erfahrungen im Alter von 10 oder 11 Jahren, welche er noch heute als sehr schön und befriedigend bezeichne, ganz anders als die Erfahrungen in späteren Jahren mit älteren Mädchen oder Frauen (pag. 352). Weiter bestünden schon allein aufgrund der Angaben über das mehrfache tägliche Onanieren über einen längeren Zeitraum hinweg Hinweise auf eine deutliche Hypersexualität (ICD-10: F.52.7; pag. 354 Akten Vorinstanz). Mithin habe der Beschwerdeführer zumindest früher angegeben, er sei zum Erleben einer erfüllenden gemeinschaftlichen Sexualität und zum Koitus unfähig. Erst später ha- be eine Verwachsung am Frenulum (Hautbändchen der Eichel) als verantwortlich identifiziert und chirurgisch behandelt werden können. Diagnostisch spreche man hier von einer Dyspareunie, organisch bedingt (ICD-10: N 94.1; pag. 356 Akten Vorinstanz). 10.13 Die Diagnose der Pädophilie findet ihre Stütze neben der Verurteilung des Be- schwerdeführers wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern in vier Fäl- len insbesondere in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Strafver- fahrens wegen Mordes an E.________, im Rahmen dessen er seinen unkontrollier- ten Hang zu minderjährigen Mädchen unumwunden zugegeben hatte. So schilder- te er am 11. Januar 1990 bei der Berner Polizei: «Ich kann keine normale Beziehung zu einer erwachsenen Frau aufbauen. Ich fühle mich hingezogen bzw. angezogen von Mädchen im Alter von 10-14 Jahre. Warum ich diesen Trieb in mir habe, ist mir bis heute nicht klar geworden. Ich weiss jedoch, dass ich nach einem unberührten und unbefleckten weiblichen Wesen Verlangen habe.» (pag. 604 Verfahren 5745 [Bd. 2]). Wenn er zufälligerweise einem Mädchen be- gegne und er sich von diesem angesprochen fühle, komme es richtiggehend über ihn. Er sprach diesbezüglich von mehreren Phasen. Bei der ersten versuche er, das Mädchen anzusprechen, bei der zweiten sei es schon sexuell gefärbter, er su- che körperlichen Kontakt, z.B. Händehalten, Streicheln, Küssen – nun habe er be- reits Mühe, sich unter Kontrolle zu behalten –, übergangslos gehe es in die dritte Phase. Was er sich in der ersten Phase vorgestellt habe, wolle er nun verwirkli- chen. Dabei fange er an zu zittern und verliere die Beherrschung. Er könne nicht 12 mehr klar denken und werde hemmungslos. Komme er nicht zum Ziel, werde er ru- helos und depressiv. Wenn es nicht klappe, schreite er meistens zur Selbstbefrie- digung. Eine schöne, ausgeglichene geschlechtliche Beziehung habe er nie gehabt (pag. 278 Akten Vorinstanz; vgl. auch pag. 605 Verfahren 5745 [Bd. 2]). Weiter schilderte er gegenüber Dr. med. F.________, wie Schmerzen mit 13 oder 14 Jah- ren seinen ersten Versuch, Geschlechtsverkehr zu haben, verunmöglicht hätten. Gerade als er bei seiner Intimpartnerin habe eindringen wollen, habe er grausame Schmerzen am Glied gehabt, wie Nadelstiche. Das Versagen beim ersten Versuch und seine Schmerzen dabei seien von dem Mädchen weitererzählt worden und man habe ihn in der Schule ausgelacht. Er sei den Mädchen sehr hinterher gewe- sen und habe noch viele verschiedene andere Intimpartnerinnen gehabt, der Kon- takt habe sich aber meist auf Küssen im Intimbereich beschränkt, Geschlechtsver- kehr habe trotz mehrerer Versuche nie funktioniert. Dies habe ihn sehr frustriert. In der achten oder neunten Klasse habe er in Spiez vor die Jugendrichterin müssen, weil er zusammen mit 3 anderen Knaben der Schule als eine Art «Sport» Mädchen «ausgegriffen» (Busen oder zwischen die Beine) habe (pag. 330 f. Akten Vorin- stanz). Er erinnere sich schon im Zusammenhang mit der Unterstufe daran, bei den älteren Schülern gesehen zu haben, wie diese für sexuelle Dinge Mädchen in den Keller heruntergezerrt hätten; sie hätten dies später kopiert. Das sei wie normal gewesen. Trotz mehrerer Intimpartnerinnen habe er aus «Angst», erneut zu versa- gen, Geschlechtsverkehr stets vermieden. Natürlich habe er darüber nie mit den Partnerinnen gesprochen, sei aber sehr unzufrieden gewesen. Er habe mit Frauen nicht richtig kommunizieren können und sich unterlegen gefühlt (pag. 302 Akten Vorinstanz). Im Gutachten ist auch vermerkt, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht vom 8. Juli 2002 zugegeben hatte, im Gefängnis Kinderpornogra- phie konsumiert zu haben (pag. 297; vgl. auch pag. 675 Vollzugsakten [Bd. 3]). Weiter hatte er gemäss Gutachten vom 31. März 2006 offenbar Briefkontakt zu 14- bis 15-jährigen Mädchen ausserhalb der Anstalt gepflegt (pag. 739 Akten Vorin- stanz; vgl. auch pag. 233 Akten S 03 1007: Kontaktaufnahme über Anzeigen im Teletext). Zusätzlich kann auf Äusserungen des Beschwerdeführers 1990 verwie- sen werden, wonach er im Rahmen der Untersuchungen zum Tötungsdelikt an E.________ ausgesagt hatte, er habe sich immer zu jungen Mädchen hingezogen gefühlt. Es sei schon mehrmals über ihn gekommen. Konkret wolle er jedoch nichts aussagen; wo kein Kläger, da kein Richter. Weiter vermerkt sind Annäherungsver- suche an Mädchen im Hallenbad Biel und zweimal bei der Eisbahn in Neuenburg (pag. 277 Akten Vorinstanz; vgl. auch das Gutachten vom 1. März 1990 pag. 1203 Verfahren 5745 [Bd. 3]). Einschlägig ist ferner in Bezug auf den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers, was im aktuellen Gutachten ab pag. 353 festgehalten ist. So legt der Gutachter dar, dass er die Behauptung des Beschwerdeführers, sich eine Beziehung mit einer gleichaltrigen Frau vorstellen zu können, in Zweifel ziehe. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in eine 18- jährige Auszubildende der Anstalt verliebt, welche ihn an seine erste Freundin erin- nert habe, mit der er ca. 10 bis 14-jährig erste sexuelle Erfahrungen habe sammeln können. Diese Zweifel werden ferner durch die Einschätzung untermauert, dass die sexuelle Präferenz ausgesprochen stabil sei und therapeutisch nicht verändert, ge- heilt oder wegtherapiert werden könne (pag. 353 Akten Vorinstanz). Auch der Be- 13 schwerdeführer anerkannte die Diagnose der Pädophilie über längere Zeit (vgl. pag. 346 Akten Vorinstanz) – später stritt er sie gemäss Therapiebericht der Foren- sisch-Psychiatrischen Dienste vom 17.04.2014 mit der Begründung ab, er sei zum Tatzeitpunkt lediglich noch unreif gewesen und habe deshalb in Anbetracht seiner Erfolglosigkeit bei Gleichaltrigen die Nähe und Geborgenheit bei jüngeren Mädchen gesucht (pag. 310 Akten Vorinstanz; vgl. auch pag. 1525 Vollzugsakten [Bd. 6]). 10.14 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter Labeling mit Risiko zu self-fullfiilling prophecies geltend, im Gutachten sei nicht ausreichend diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer sämtliche Taten (bis auf die nicht- pädosexuelle Internet-Pornografie im Gefängnis) vor seinem 25. Lebensjahr be- gangen habe – inzwischen sei er bekanntlich über 50 Jahre alt. Die Persönlich- keitsentwicklung sei erst mit 25 Jahren abgeschlossen, beim Beschwerdeführer al- lenfalls noch später. Dr. med. F.________ führte hierzu in seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 aus, dass Entwicklungen in der Persönlichkeit ein ganzes Le- ben lang möglich seien bzw. dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ganz klar sei, welche Entwicklung bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen sein solle. Dem kann hinzugefügt werden, dass der Beschwerdeführer auch noch in den 00er-Jahren und somit lange nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit dem von ihm eingestandenen Besitz von Kinderpornografie (vgl. dazu insbesondere pag. 695 f. und 707 f. Vollzugsakten [Bd. 3]), ferner auch mit Brieffreundschaften zu 14- und 15-Jährigen, negativ auffiel. 10.15 Nach dem Gesagten bestehen für die Beschwerdekammer keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an mehreren deutlichen und langanhaltenden psychi- schen Störungen leidet. Zum einen an einer in sieben Gutachten diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung, welche zuletzt von Dr. med. F.________ als dis- soziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit deutlicher Psychopathy be- zeichnet wurde. Weiter bestehen auch keine Zweifel an der – seit 1990 in fünf Gut- achten diagnostizierten – Pädophilie (ICD-10: F65.4), deren Diagnose insbesonde- re Dr. med. F.________ erneut mit zahlreichen Ereignissen aus der Vergangenheit zu untermauern wusste. 10.16 In Bezug auf den Tatzusammenhang kann auf die Ausführungen von Dr. med. F.________ verwiesen werden, welcher namentlich anhand der sogenannten Ressler-Kriterien (Entblössung der Geschlechtsmerkmale des Opfers, Zurücklas- sen des Opfers nackt; sexuelles Interesse am Opfer) nachvollziehbar darlegt, wes- halb unzweifelhaft von einem Zusammenhang zwischen den psychischen Störun- gen des Beschwerdeführers und seinen Übergriffen gegenüber minderjährigen Mädchen auszugehen ist (pag. 384 f. Akten Vorinstanz). Der enge Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und dem Mord an E.________ geht ferner eindrücklich aus den Feststellungen des Gutachters her- vor, welche bereits von der Vorinstanz zitiert wurden (pag. 361 Akten Vorinstanz): «Wenn wir nun die Feststellungen des Gerichts zur Mordtat und zum Tatablauf zu Grunde legen, wei- ter seine Angaben und das Spurenbild beachten, so lässt sich ein Geschehen erkennen, das sehr eng an seine psychischen Störungen geknüpft erscheint. Hier ist zunächst die besondere Affinität für junge Mädchen zu sehen, aus der heraus er den Kontakt zu dem Opfer suchte, es ansprach und es später in ein Maisfeld lockte (Pädophilie). Rasch war er stark sexuell erregt (Hypersexualität; Pädophi- 14 lie). Als das Mädchen Angst bekam und weglaufen wollte, ist er frustriert und gekränkt (Narzissmus). Er wollte sich nun mit Gewalt nehmen, wozu er Lust hatte (Dissozialität / Psychopathy). Er ist seine rasche Aggressionsbereitschaft (Dissozialität), aber auch die Empathielosigkeit (Psychopathy), die ihn dazu brachte, das Kind zu würgen. Das sexuelle Begehren (Pädophilie) führte dazu, dass das Mäd- chen zu einem gegebenen, nicht näher bekannten Moment ausgezogen und vielleicht am Geschlecht ausgegriffen wird […] Ich gehe nun von der Hypothese aus, dass er auch jetzt keinen sexuell befriedi- genden Akt vollziehen kann, keine sexuelle Befriedigung findet und dies bei ihm massive Wut und Är- ger auslöst. Sein Unvermögen projizierte er dabei auf sein Gegenüber (was er heute noch in Zusam- menhang mit den sexuellen Versagenserlebnissen eindrücklich beschreibt), hier also das Mädchen. Aus einem solchen, massiven Kränkungserleben heraus, auf dem Boden seiner pathologisch narziss- tischen Ausrichtung, verknüpft mit viel Hass und Wut auf alles Weibliche (Misogynie), erschlägt er mit einem Stein das Mädchen äusserst brutal […] Gerade das Zerschlagen des Kopfes des Mädchens ist ein ungewöhnliches Tatmerkmal und spricht deutlich für die Berechtigung einer solch hypothetischen Motivanalyse und gegen einen kühl vollzogenen «Mord», allein nur um die Sexualstraftat zu kaschie- ren und die Aufklärung zu verhindern - wobei gleichwohl bei einer solchen Tat auch mehrere Mo- tivstränge zusammenfliessen können. Empathiemangel und Gefühlskälte (Psychopathy) offenbaren sich schliesslich sehr deutlich auch dort, wo selbst die schwere Verletzung des Mädchens ihn nicht weiter zum Abbruch und Hilfe bewegen, sondern er es nun zum Schluss erdrosselt, folgt man jeden- falls seiner Darstellung des Handlungsablaufs. War das Schlagen mit dem Stein also wahrscheinlich noch ein stark von Affekten, von Wut bestimmter Moment, erfolgt das Erdrosseln überlegt und be- rechnend. Er wird diese Handlung später als durch Mitleid begründet zu erklären versuchen (starke kognitive Verzerrung bei Psychopathy). Nur zwei, drei Monate später ist er schon wieder auf neuer Kontaktsuche zu Mädchen (Pädophilie) im Zielalter (um 10-jährig). Er weiss im Massnahmenzentrum alle zu täuschen (Psychopathy), erscheint er dann auch nicht tiefer erschüttert durch die Tat (dissozia- le Persönlichkeitsstörung), und ohne hier für sich irgendwelche erkennbaren Konsequenzen zu zie- hen.»» Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst gegenüber Dr. med. L.________ und dem als erstellt erachteten Sachverhalt anlässlich des dies- bezüglichen Gerichtsverfahrens («Flirt mit dem Opfer»; als er es von hinten erblickt habe, sei es über ihn gekommen) ergibt sich klar ein sexueller Zusammenhang bzw. ein Konnex zur Pädophilie des Beschwerdeführers. So bejahten auch Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ den Tatzusammenhang (vgl. pag. 268 f. und 280 Akten S 031007; pag. 1881 ff. und 1948f. Vollzugsakten [Bd. 7]). Die Beschwerdekammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel am intensiven Zusam- menhang zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie der Pädophilie (ICD-10: F65.4) einerseits und dem Mord an E.________ sowie mehreren Übergrif- fen auf Minderjährige andererseits. Darüber hinaus ist auch ein Zusammenhang zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der qualifizierten Brandstif- tung evident. Das Erfordernis einer schweren psychischen Störung ist somit erfüllt. 11. Therapierbarkeit 11.1 Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psy- chisch gestörten Täters. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Vor- aussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist 15 (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2 und 315 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4; 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychi- schen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein ers- tes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine thera- peutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 11.2 Die Vorinstanz hat den Therapieverlauf, den Vollzugsverlauf sowie die gutachterli- chen Befunde von Dr. med. F.________ detailliert und zutreffend wiedergegeben; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht rügt (pag. 742 ff. Akten Vor- instanz). 11.3 Bereits Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________ hielten in ihrem Gutachten vom 8. Februar 2000 betreffend Pädophilie fest, der Hang zu Mädchen sei noch vor relativ kurzer Zeit vom Beschwerdeführer selbst benannt worden und der aktuelle Stand der Wissenschaft lasse eine Heilung im engeren Sinne nicht erwarten (vgl. pag. 500 Vollzugsakten [Bd. 2]). 11.4 Dr. med. M.________ bemerkte in seinem Gutachten im Jahr 2014, dass der Be- schwerdeführer die Einsicht in seine Pädophilie aufgegeben habe, konnte aller- dings keine Gründe dafür nennen (pag. 1937 Vollzugsakten [Bd. 7]): Eine Einsicht in die Störung besteht bis heute höchstens ansatzweise. Herr A.________ sah über mehrere Jahre sei- ne Problematik u.a. in seiner Pädophilie, die er als grundsätzlich nicht veränderbar beschrieb und damit phasenweise eine realistische Einschätzung hatte. In den letzten Jahren äusserte er sich dies- bezüglich deutlich weniger selbstreflektiert. Er gab an, dass ihm dies eingeredet worden sei, er heute aber keine solche Ansprechbarkeit habe. Wie es dazu kam dass er seine Einstellung derart änderte, ist nicht bekannt und wurde in den Therapieberichten nicht diskutiert. Der Eingewiesene sah in den letzten Jahren seine deliktrelevanten Problembereiche ausschliesslich im Bereich der Impulsivität.» Er kam deshalb zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei untherapierbar (pag. 1958 f. Vollzugsakten [Bd. 7]): «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war die tatzeitnahe Beeinflussbarkeit sehr gering. Die aktuelle deliktspezifische Beeinflussbarkeit muss leider immer noch als sehr gering bezeichnet werden. Bei Herrn A.________ ist auffällig, dass die allgemeine Beein- flussbarkeit aktuell höher ist, was daran liegt, dass er in verschiedenen Bereichen Fortschritte machen konnte, in hochspezifischen aber hochgradig deliktrelevanten Situationen jedoch nicht oder sehr we- nig. […] Aus Sicht des Referenten verfügt Herr A.________ leider nicht über ausreichende Ressour- cen um die zentralen Schwierigkeiten in der Therapie angehen zu können. Der Verlauf der letzten 27 Jahre macht deutlich, dass es unwahrscheinlich ist, zu den bisher erreichten Erfolgen noch weitere Verbesserungen zu machen. Aus Sicht des Referenten müssen noch derart grosse Veränderungen passieren bis eine gute Legalprognose gestellt werden kann, so dass die Perspektive, diese geforder- 16 ten Veränderungen auch erreichen zu können, sehr gering sind. Auch bei einer weiteren Therapie- dauer von fünf oder zehn Jahren ist aus heutiger Sicht nicht mit solchen Veränderungen zu rechnen, so dass die Behandlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit aussichtslos erscheint.» 11.5 Auch Dr. med. F.________ kommt in seinem Gutachten zum Resultat, dass der Beschwerdeführer nach so vielen Jahren im Vollzug und jahrzehntelangen Thera- pien als austherapiert angesehen werden müsse (pag. 364 Akten Vorinstanz). Er weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass sich beim Be- schwerdeführer – nach rund 21 Jahren Therapie – in wichtigen Bereichen ein Bild ergebe, als ob dieser noch gar nie in spezifisch forensischer Behandlung gewesen sei, was er als Gutachter als eindrücklich empfinde. Weiter führt er aus, dass die Therapie einer Person mit Pädophilie sehr schwierig sein könne, wenn zusätzlich eine bedeutsame Persönlichkeitsproblematik vorliege; die in casu vorhandene dis- soziale Störung sei ferner schwer zu behandeln und eine ausgeprägte Psychopa- thy gelte als weitgehend unbehandelbar. Der modulierende Einfluss einer ein- oder zweistündigen wöchentlichen Psychotherapie stehe weiter sehr vielen Stunden an anderen Einflüssen in einer geschlossenen Anstalt gegenüber (pag. 364 Akten Vor- instanz). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den augenscheinlichen Kontakt des Beschwerdeführers zu anderen Pädophilen und dessen Neigung, sich zum Sprachrohr der «stigmatisierten» Pädophilen zu machen (pag. 649 Vollzugs- akten [Bd. 3]). 11.6 Die Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers geht auch aus den Therapiebe- richten hervor. Die Vorinstanz fasst den Therapieverlauf wie folgt zusammen (pag. 754 Akten Vorinstanz): Aus dem dargestellten Therapieverlauf geht hervor, dass A.________ zwischen 1988 und 2014 während rund fünfzehn Jahren eine ambulante Therapie in den Anstalten St. Johannsen, Thorberg, Bostadel und Pöschwies (1988-2007) erhielt und während rund sechs Jahren im stationären Setting in den Anstalten Pöschwies und Thorberg therapeutisch behan- delt wurde (2008-2014). Die Therapien fanden in verschiedenen Institutionen, Settings bzw. Umge- bungen (ambulant, stationär) und Formen (Einzel-, Gruppen-, Milieutherapie, spezifische Trainings) statt, geleitet von unterschiedlich spezialisierten Fachpersonen, wobei verschiedene Therapieansätze und Behandlungsstrategien zur Anwendung kamen. Einige Therapeuten begleiteten A.________ über mehrere Jahre hinweg, bspw. Herr N.________ (Strafanstalt Bostadel), Herr O.________ (Strafanstalt Pöschwies) oder Herr P.________ (Anstalten Thorberg), sodass zumindest zwischenzeitlich auch die Konstanz der therapeutischen Beziehung gewährleistet war. 11.7 Die Berichte der behandelnden Therapeuten für die Jahre 1992 bis 2002 waren grundsätzlich noch positiv (vgl. etwa pag. 649 Vollzugsakten [Bd. 3]: Einsicht in pä- dosexuelle Neigung, Verzichtsleistung und Impulskontrolle, Auseinandersetzung mit der Tat). Das positive Bild erhielt erstmals Risse, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Kinderpornografie negativ auffiel, resp. den diesbezüglichen Besitz zugab (vgl. pag. 841 ff. Vollzugsakten [Bd. 4]; pag. 361, Z. 17 ff. Akten S 03 1007). 11.8 Der Therapeut O.________ konstatierte beim Beschwerdeführer im Therapiebe- richt (Zwischenbericht) vom 09. Juli 2008 einen zufriedenstellenden Therapiever- lauf. Der Beschwerdeführer anerkannte seine pädosexuelle Neigung (noch). Fest- gestellt wurde allerdings bereits auch eine gewisse Therapiemüdigkeit. Es kam fer- ner auch die Erforderlichkeit für den Beschwerdeführer zum Ausdruck, die erzielten 17 therapeutischen Fortschritte nachprüfbar unter Beweis stellen zu können, weshalb ein stationäres Setting empfohlen wurde (pag. 151 ff. Akten S 07 189). 11.9 Im Behandlungsbericht vom 11. Februar 2011 wurde zum Verlauf der Milieuthera- pie in der Forensisch-Psychiatrischen Anstalt Pöschwies (stationäres Setting) aus- geführt, dass der Beschwerdeführer deutlich zu wenig konstruktive und reflexive Ansätze gezeigt habe. Demgegenüber waren Externalisierung, hohe Kränkbarkeit, geringe Besprechbarkeit, verbale Angriffe und Abwertungen gegenüber Behand- lern, geringe Fähigkeit, konstruktiv und selbstreflexiv mit Feedback umzugehen, Abwehr/Leugnung, Rigidität, Trotz und geringe Störungs- bzw. Problemeinsicht im milieutherapeutischen Setting festzustellen. Eine Behandlung im Rahmen der stati- onären Massnahme im engeren Sinn sei dadurch nicht mehr möglich (pag. 1276 Vollzugsakten [Bd. 5]). Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten wurden auch vom Therapeuten P.________ im Therapieverlaufsbericht vom 5. September 2012 wiedergegeben. Dieser konstatierte beim Beschwerdeführer ein hohes Wissen auf theoretischer Ebene, welches dieser im Alltag allerdings nicht adäquat umsetzen könne. Ein Hauptgrund dafür sei seine Impulsivität. Diese werde in Situationen ak- tiviert, in denen der Beschwerdeführer sich persönlich angegriffen, kritisiert oder ungerecht behandelt fühle. In solchen emotionalen Zuständen sei ihm eine Hand- lungskontrolle erschwert (pag. 1415 Vollzugsakten [Bd. 5]). Durchwegs positiv ist die Mitteilung der Forensisch-Psychiatrischen Dienste vom 12. Dezember 2012 be- treffend die Absolvierung des Lern-, Trainings- und Behandlungsprogramms «Anti- Sexuelle Agressivität-Training® Suisse» (pag. 1428 ff. [Bd. 5]. Aus der Beilage geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die eigene Störung (Pädophilie) gezeigt habe (pag. 1432 Vollzugsakten [Bd. 5]). 11.10 Von grosser Bedeutung ist nach Ansicht der Beschwerdekammer, dass der Be- schwerdeführer die Diagnose der Pädophilie in der darauffolgenden Beobach- tungszeit ab Dezember 2012 bis zum Therapieverlaufsbericht vom 17. April 2014 unvermittelt ablehnte und nicht mehr darüber sprechen wollte – dies entgegen sei- ner früheren Einsicht. Er sei zum Tatzeitpunkt lediglich noch unreif und bei erwach- senen Frauen erfolglos gewesen, weshalb er sich ersatzweise die Nähe und Ge- borgenheit bei jüngeren Mädchen gesucht habe. Dem entsprechenden Bericht ist neben positiven Punkten eine deutlich kritischere Haltung des Behandlungsteams zu entnehmen (Therapiemüdigkeit, dysfunktionale Konfliktlösungsansätze, bedroh- liches Auftreten, «leck mir am Arsch», impulsiv-wütend, Probleme bei unvorherge- sehenen Konflikten). Die Möglichkeit einer Reduktion des Rückfallrisikos auf ein vertretbares Mass durch Therapie wurde explizit verneint und es wurde ein diesbe- zügliches Gutachten angeregt (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 17. April 2014 pag. 1522 ff. [Bd. 5]). Darauf folgte das Gutachten von Dr. med. M.________ vom 12. Dezember 2014, auf welches bereits eingegangen wurde. 11.11 Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren das Gutachten von Dr. med. F.________ insofern, als dass keine Auseinandersetzung mit den Therapieerfolgen stattgefunden habe. Im Bericht vom 15. November 2012 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) sei noch auf Teilerfolge mit Blick auf die Impulsi- vität und die in diesem Zusammenhang geplanten weiteren Therapieschritte ver- wiesen worden. Weiter habe das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mit Ein- 18 gabe vom 24. April 2013 auf Teilerfolge bei der Umsetzung der Massnahme ver- wiesen. Das aktuelle Gutachten befasse sich nicht mit diesen Therapiefortschritten und Teilerfolgen. Dies obschon diese für die Beurteilung der Therapiefähigkeit eine absolut zentrale Rolle einnähmen. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als dass im Rahmen einzelner Beurteilungen – wie bereits erwähnt – verschiedentlich von Teilerfolgen gespro- chen wurde. Wie beschrieben wurde ab 2012 jedoch offen in Frage gestellt, ob die- se im Hinblick auf das Ziel einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos sei- tens des Beschwerdeführers ausreichend bzw. wesentlich sind. Die angesproche- nen Teilerfolge erscheinen ferner insbesondere angesichts des Therapieabbruchs 2014 – mithin vor ca. 7 Jahren – und der von Dr. med. F.________ angesproche- nen Möglichkeit, Erlerntes wieder zu vergessen («als ob er noch gar nie in spezi- fisch forensischer Behandlung gewesen ist»), vorliegend von untergeordneter bzw. verfallener Relevanz. 11.12 Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdekammer insbesondere gestützt auf die Gutachten von Dr. med. F.________ und Dr. med. M.________ sowie den darge- legten Therapieverlauf zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer austherapiert bzw. untherapierbar ist. Abgesehen von der von Beginn weg schwierigen Aus- gangslage kam es wie beschrieben bereits früh zu Rückschlägen. Ab 2008 konnte ferner eine gewisse Therapiemüdigkeit festgestellt werden und es wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse das Erlernte in einem stationären Setting unter Beweis stellen können. Ebendies misslang dem Beschwerdeführer gemäss dem Behandlungsbericht vom 11. Februar 2011, welcher mehrere negative Befun- de enthält. Vollends zum Scheitern kam die Therapie schliesslich in den Jahren 2012 – 2014, als der Beschwerdeführer auf seine vorherige Einsicht in die Diagno- se der Pädophilie zurückkam und nicht mehr darüber sprechen wollte, was die The- rapie grundsätzlich erschwert. Tatsachen wurden weiter dadurch geschaffen, dass der Beschwerdeführer seit 2014 bis zum heutigen Tag (vgl. hierzu den Vollzugsbe- richt vom 23. Juni 2021) keine Therapie mehr in Anspruch nimmt. An der konsta- tierten Untherapierbarkeit bestehen nach dem Gesagten keine Zweifel. 12. Hohe Rückfallgefahr 12.1 Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit erforder- lich ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4). 12.2 Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehba- re Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehören namentlich die Angaben der von ihm herangezogenen und ausge- werteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transpa- renz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzule- gen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognose- entscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprü- 19 fung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergeb- nis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Pro- gnosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Progno- seinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beur- teilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolge- rungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4 mit weite- ren Hinweisen). Die Anwendung möglichst vieler oder mehrerer Instrumente in ei- ner prognostischen Beurteilung erhöht die Sicherheit der Prognose nicht. Es kommt nicht darauf an, möglichst viele Verfahren anzuwenden, sondern diejenigen, wel- che für den Einzelfall am besten geeignet sind. Für die Auswahl der Instrumente muss entscheidend sein, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzel- ne Instrument hierfür in Bezug auf den zu beurteilenden Täter tauglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.6). 12.3 Die Vorinstanz hat die Rückfallprognosen von Dr. med. M.________ im Gutachten vom 12. Dezember 2014 und von Dr. med. F.________ vom 21. Dezember 2018 zutreffend wiedergegeben und das Vorgehen bei den jeweiligen Beurteilungsin- strumenten, wie es auch aus den beiden Gutachten hervorgeht, ausführlich ge- schildert. Darauf wird grundsätzlich verwiesen (pag. 762 ff. Akten Vorinstanz). 12.4 Gemäss Gutachten von Dr. med. M.________ aus dem Jahr 2014 erreichte der Beschwerdeführer im Test «Psychopathy Checklist-Revised» (nachfolgend: PCL- R) 13 Punkte und in der Folge beim «Violence Risk Appraisal Guide» (VRAG) ebenfalls einen Punktwert von 13. Dies entspreche der Risikokategorie 6; das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes (einschliesslich Sexualdelikten) liegt gemäss Gutachten bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren bei 44% und inner- halb von 10 Jahren bei 58% (pag. 1963 Vollzugsakten [Bd. 7]). Auch gemäss dem Forensischen Operationalisierten Therapie-Risiko-Evaluations-System (FOTRES) war von einer deutlichen strukturellen Rückfallgefahr auszugehen. Schliesslich be- urteilte Dr. med. M.________ die Rückfallgefahr anhand der Dittmann-Liste und kam zum Schluss, es sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch aktuell kurz- bis mittelfristig im nicht geschützten Umfeld von einem hohen Risiko für weitere Sexu- alstraftaten auszugehen (pag. 1941 f. Vollzugsakten [Bd. 7]). Dr. med. M.________ konstatierte, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch nach 27 Jahren im Vollzug leider eine sehr geringe Behandelbarkeit festgestellt worden sei, so dass das Rückfallrisiko für weitere Straftaten verglichen mit dem Tatzeitpunkt 1989 nicht wesentlich habe gesenkt werden können. Es sei auch nach wie vor von einer ho- hen Wahrscheinlichkeit für Sexualstraftaten auszugehen. Dabei seien Übergriffe auf Mädchen und erwachsene Frauen zu erwarten. In diesem Zusammenhang sei das Risiko für schwere Gewaltexzesse zumindest mittelgradig erhöht (pag. 1946 20 Vollzugsakten [Bd. 7]). Schliesslich kam er zum Schluss (pag. 1958 Vollzugsakten [Bd. 7]): «Die tatzeitnahe legalprognostische Einschätzung muss auch aus heutiger Sicht als kritisch beurteilt werden. Das Risiko für weitere Sexualstraftaten musste als hoch, Gewaltdelikte in Form von Sachbeschädigungen mussten ebenfalls als hoch eingeschätzt werden. Daneben waren Gewaltdelik- te gegen Personen zumindest mit einem mittelgradigen Risiko zu erwarten. Die deliktspezifische Be- handelbarkeit musste als sehr gering eingestuft werden. In der achtjährigen ambulanten Therapie (1994-2002) und der ebenfalls achtjährigen intensiven Behandlung (2006-2014) teilweise im statio- nären Setting der Strafanstalt Pöschwies wurde eine deutliche Nachreifung erreicht. Daneben wurde eine Stabilisierung der erheblichen emotionalen Schwankungen erreicht. Leider liessen sich die Ver- haltensmuster in bestimmten Situationen mit starker emotionalem Überschwemmungs-Erleben nur ansatzweise verändern, so dass solche Situationen zwar seltener auftraten, bei einem Auftreten aber eine weitgehend unverändert problematische Dynamik zeigten wie 1989, so dass sich insgesamt nur wenige legalprotektive Veränderungen feststellen lassen. Damit ist die Legalprognose nur leicht ver- bessert worden.». 12.5 Dr. med. F.________ begründet in seinem Gutachten im Zusammenhang mit dem PCL-R die jeweiligen Bewertungen bei den 20 Items deutlich ausführlicher als der Vorgutachter und kommt auf 35.6 Punkte («sehr hohe Ausprägung»; pag. 366 ff. Akten Vorinstanz). Er setzte sich nachvollziehbar mit den Ergebnissen des Vorgut- achters (13 Punkte) auseinander und zeigte auf, weshalb er dessen Einschätzung nicht teilt, nämlich, weil dieser teilweise deutlich für ein Item sprechende Faktoren übersehen und teilweise die Regeln des Handbuchs nicht eingehalten habe (pag. 370 f. Akten Vorinstanz). Der Beschwerdeführer rügt betreffend die Beurteilung beim PCL-R wie bereits vor den Schranken der Vorinstanz Widersprüche bei der Anwendung der Prognoseinstrumente. Im Rahmen der Anwendung des PCL-R ha- be Dr. med. F.________ erwähnt, dass die Prüfung mit Blick auf das Verhalten in Freiheit erfolgen müsse. Es handle sich somit um eine tatzeitnahe Einschätzung. Bei Beurteilung des Item 2 – übersteigertes Selbstwertgefühl – attestiere Dr. med. F.________ dem Beschwerdeführer jedoch einen Punkt mit der Begründung, er habe ein selbstsicher wirkendes Auftreten, sei überzeugt, das Opfer eines inkom- petenten und ungerechten Strafsystems zu sein und beschreibe Mitarbeiter zum Teil als niveaulos und dumm. Dabei handle es sich aber gerade nicht um eine Pro- gnose betreffend das Verhalten in Freiheit. Es bestünden (im Gegenteil) keine Zweifel an tatzeitnahen Selbstwertproblemen des Beschwerdeführers. Das betreffende Item wurde folgendermassen bewertet: Item 2 - übersteigertes Selbstwertgefühl Er hat ein sehr selbstsicher wirkendes Auftreten. Er ist überzeugt das Opfer eines inkompetenten und ungerechten Strafsystems zu sein. Mitarbeiter beschreibt er zum Teil als niveaulos und dumm. Für den Tatzeitraum gibt der Expl. rückblickend eine schwere Selbstwertproblematik an und lässt sich auch heute noch eine narzisstische Problematik erkennen. Vorliegend, aber nicht sicher in allen Aspekten erfüllt: 1 Punkt Die Schilderung von Dr. med. F.________, der Beschwerdeführer trete sehr selbst- sicher auf und sehe sich als Opfer eines inkompetenten und ungerechten Strafsys- tems, wobei Mitarbeiter teils als niveaulos und dumm beschrieben würden, ist 21 tatsächlich ein nachvollziehbares Indiz für überhöhtes Selbstwertgefühl. Mit der Vorinstanz ist ferner auf die Einschätzung von Dr. med. F.________ an einer ande- ren Stelle im Gutachten zu verweisen, wonach sich als narzisstische Störungsan- teile nebst einer tiefgehenden Selbstwertproblematik unter anderem auch überheb- liche Verhaltensweisen und -einstellungen beim Beschwerdeführer feststellen lies- sen (pag. 350 Akten Vorinstanz). Auch Dr. med. L.________ sprach in seinem Gutachten vom 21. März 2006 (pag. 0155 ff. Verfahren S 03 1007) von Selbstwer- tregulationsstörungen und beschrieb diese als ein Schwanken zwischen Selbstun- sicherheit einerseits und impulsivem, sich auflehnendem, teilweise dissozialem Verhalten andererseits. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich grundlegend in die Gefühlswelt anderer Menschen einzuleben, auf diese einzuge- hen und auch die Bedürfnisse anderer wahrzunehmen. In diese psychosexuelle Entwicklung hätten sich unreife Anteile von naiven Vorstellungen mit Selbstwertü- berhöhung gemischt (pag. 1787 f. Vollzugsakten [Bd. 7]). Dr. med. F.________ wies ferner in seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 darauf hin, er habe im Gutachten wiederholt auf die narzisstischen Züge in der Person des Beschwerde- führers hingewiesen (pag. 461 Akten Vorinstanz). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers überzeugt in diesem Punkt folglich nicht. 12.6 Weiter nimmt Dr. med. F.________ eine Beurteilung anhand des VRAG vor. Es handelt sich dabei um ein statisches Prognoseinstrument und die jeweiligen Frage- stellungen bieten über weite Strecken wenig Ermessensspielraum. So lebte der Beschwerdeführer nicht bis zum 16. Lebensjahr bei seinen biologischen Eltern (3 Punkte), hatte in der Grundschule aktenkundig massive Anpassungsprobleme (5 Punkte) und sind weiter Alkoholprobleme in der Vorgeschichte des Vaters doku- mentiert (0 Punkte). Er war nie verheiratet (1 Punkt) und unstreitig vor der Verurtei- lung wegen Mordes an E.________ wegen nicht gewalttätiger Delikte vor dem An- lassdelikt verurteilt worden (3 Punkte). In Anbetracht des Mordes während des Vollzugs ist auch das Versagen bei früherer bedingter Entlassung (erneute Ankla- ge) nachvollziehbar, obschon es sich dabei nicht um eine bedingte Entlassung im technischen Sinn handelte (3 Punkte). Der Beschwerdeführer war ferner zum Zeit- punkt des Anlassdelikts jünger als 26 (2 Punkte). Der Verletzungsgrad des Opfers (Tod) wirkte sich durch Negativpunkte (-2 Punkte) positiv auf die Prognose aus. E.________ war ferner weiblich (-1 Punkte). Der Beschwerdeführer erfüllt darüber hinaus die DSM-III-Kriterien für irgendeine Persönlichkeitsstörung (3 Punkte) bzw. für Schizophrenie (1 Punkt). Für die mehr als 35 Punkte beim PCL-R sind ferner weitere 12 Punkte zu vergeben. Der Beschwerdeführer erreicht so einen Sum- menwert von 30, was der Risikokategorie 9 (von 9) entspricht. In der Entwicklungs- stichprobe wiesen weniger als 1 % der Sexual- und Gewaltstraftäter einen höheren Summenwert auf. Personen aus dieser Gruppe sind zu 100 % innerhalb von 7 Jah- ren nach Entlassung erneut wegen eines Gewaltdelikts, einschliesslich Sexualde- likte, angeklagt oder verurteilt worden. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, da bei der Prüfung mittels VRAG das Ergebnis des PCL-R miteinfliesse, sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass ein leicht abweichendes Ergebnis beim PCL-R zu einem deutlich milderen Er- gebnis beim VRAG geführt hätte. Wäre beispielsweise der eine Punkt für das über- steigerte Selbstwertgefühl nicht verteilt worden, würde bei Anwendung desselben 22 Auswertesystems lediglich ein Summenwert von 17 statt 30 erreicht werden, womit der Beschwerdeführer nur noch in die Risikokategorie 7 von 9 fallen bzw. die Rück- fallwahrscheinlichkeit lediglich noch 55-64% betragen würde. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz vorab dar- auf hinzuweisen, dass die Risikokategorie 7 von 9 bzw. eine Rückfallwahrschein- lichkeit von 55-64% in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte immer noch ein hohes Rückfallrisiko bedeutet. Wie ferner bereits aufgezeigt wurde, hat der Gutach- ter die betreffende Beurteilung (ein Punkt wegen übersteigertem Selbstwertgefühl) zudem nachvollziehbar vorgenommen. 12.7 Dr. med. F.________ stützt sich in seinem Gutachten weiter auf Static-99 (statisch) kombiniert mit Stable (dynamisch). Bei Static-99 handelt es sich um das internatio- nal meist verbreitete und angewandte Verfahren zur Einschätzung der sexuellen motivierten Rückfallwahrscheinlichkeit bei bereits verurteilten oder zumindest an- geklagten Sexualstraftätern (pag. 373 Akten Vorinstanz). Static-99 wird oft mit Sta- ble kombiniert, um das Vorliegen dynamischer Risikofaktoren zu prüfen (pag. 375 Akten Vorinstanz). 12.8 Bei Static-99 werden 10 Items zu einem Gesamtwert aufaddiert. Anhand des Ge- samtwerts kann der Sexualstraftäter in eine von 4 Risikokategorien eingeteilt wer- den: Punktwert 0-1: Geringes Rückfallrisiko; Punktwert 2-3: Geringes bis mittleres Rückfallrisiko; Punktwert 4-5: Mittleres bis Rückfallrisiko; Punktwert 6 oder mehr: Hohes Rückfallrisiko (BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte, 2019 [ZStStr 101], S. 286). Die Bewertung des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers durch Dr. med. F.________ erfolgte folgendermassen (pag. 374 Akten Vorinstanz): 1. Derzeitiges Alter zwischen 18 bis 25 Jahren? Dies ist zu verneinen, damit sind 0 Punkte zu vergeben. 2. Verheiratet oder mind. zwei Jahre in fester Beziehung gelebt? Dies ist beim Expl. zu verneinen, damit ist 1 Punkt zu vergeben. 3. Verurteilung beim Indexdelikt auch wegen Gewaltdelikt? Dies ist zu bejahen (Mord): 1 Punkt. 4. Frühere Verurteilungen wegen (nicht sexueller) Gewaltdelinquenz? Hier gibt es keine Verurteilungen: 0 Punkte 5. Frühere Anklagen oder Verurteilungen wegen sexueller Gewalt? Es ist eine Verurteilung wegen Nötigungsversuch bekannt. Damit ist 1 Punkt zu vergeben. 6. Vier oder mehr Vorstrafen? Das ist beim Expl. zu verneinen: 0 Punkte 7. Verurteilung wegen hands-off Sexualdelikten? Hier liegt eine Verurteilung vor. 1 Punkt. 8. Gibt es ein Opfer, das nicht mit dem Expl. verwandt ist? Dies ist zu bejahen, damit ist 1 Punkt zu vergeben. 9. Gibt es fremde Opfer (24 Stunden Regel)? Ja, wiederholt, auch D.W. war dem Expl. nicht näher bekannt. 1 Punkt. 10. Gibt es männliche Opfer? Es gibt keine männlichen Opfer. 0 Punkte. 23 Gesamtsumme: 6 Punkte. Die Vergabe der einzelnen Punkte ist aufgrund der eindeutig zu beantwortenden Fragestellungen überzeugend und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Be- schwerdeführer erreichte 6 Punkte, gleichbedeutend mit einem hohen Rückfallrisi- ko erneuter Sexualdelikte (höchste von 4 Risikogruppen). Gemäss Gutachten liess sich in einer Validierungsstudie aus dem deutschsprachigen Raum für Täter mit dem Wert von 6 Punkten eine 5-Jahresrückfallrate von 14.52% in der Gesamtgrup- pe und von 21.05% in der Untergruppe allein der «Kindesmissbraucher» ermitteln. Der Faktor des relativen Rückfallrisikos betrug in der Gesamtgruppe mit 6 Punkten 5.13, das Rückfallrisiko von Personen in dieser Gruppe liegt rund 5-fach über dem durchschnittlichen Rückfallrisiko aller erfassten Sexualstraftäter (pag. 374 f. Akten Vorinstanz) 12.9 Stable wird als Prognoseinstrument zur Ergänzung des Static-99 empfohlen und dient zur Überprüfung dynamischer Risikofaktoren. Unter der Rubrik bedeutsame soziale Einflüsse führt Dr. med. F.________ aus, der Beschwerdeführer pflege pro- soziale Aussenkontakte und habe vor allem seine Pflegeschwester, welche aller- dings mit Handycaps kämpfe und ihn nicht mehr besuchen könne (zutreffend, vgl. pag. 318 Akten Vorinstanz). Demgegenüber gäbe es aber dissoziale Kontakte in der Anstalt, von welchen er sich jedoch stärker als früher abzugrenzen versuche (1 Punkt). Die Beschwerdekammer kann sich dem anschliessen. So geht namentlich auch aus dem aktuellen Vollzugsbericht vom 23. Juni 2021 hervor, dass der Be- schwerdeführer zuletzt am 7. Juli 2020 wegen Drohung und verbaler Auseinander- setzungen mit einem Mitgefangenen mit drei Tagen Arrest, bedingt, «diszipliniert» worden sei. Unter Beziehungsfähigkeit wird ausgeführt, der Beschwerdeführer ha- be nie mit einem Partner zusammengelebt und führe aktuell keine Beziehung (2 Punkte); beides trifft unstreitig zu. Eine emotionale Identifikation mit Kindern sei nicht zu erkennen (0 Punkte). Zu Feindseligkeiten gegenüber Frauen sei es früher mit Sicherheit gekommen (1 Punkte). Auch dies ist in Anbetracht der Vorstrafen und seiner bereits erwähnten Kategorisierung von Frauen zu bejahen. Unter gene- riert soziale Zurückweisung und Einsamkeit führt der Gutachter aus, dies treffe teilweise zu, da der Beschwerdeführer innerhalb der Vollzugsanstalt keine Freund- schaften pflegte, allerdings externe Sozialkontakte (1 Punkt). Dem aktuellen Voll- zugsbericht vom 23. Juni 2021 ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer ha- be nur oberflächlichen Kontakt zu den meisten Mitgefangenen; zu zwei bis drei Mitgefangenen allerdings «engere Kontakte». Empathiedefizite und Impulsivität bestätigt der Gutachter sehr deutlich und vergibt jeweils zwei Punkte. Auch dies er- scheint einleuchtend, zumal insbesondere in den Vollzugsberichten wiederholt von diesbezüglichen Problemen berichtet wurde, auch im aktuellen Vollzugsbericht vom 23. Juni 2021 (vgl. auch pag. 1526 Vollzugsakten [Bd. 6]). Unter defizitäre kognitive Lösungsstrategien führt der Gutachter weiter aus, der Beschwerdeführer sei beein- trächtigt, alltägliche Probleme zu erkennen und angemessen zu lösen (2 Punkte). Im Gutachten führt der Gutachter andernorts diesbezüglich überzeugend aus: «Er ist in seiner Kommunikationsfähigkeit und in dem Managen konfliktträchtiger Situa- tionen aber immer noch deutlich beeinträchtigt. Durch die aussergewöhnlich lange Vollzugsgeschichte (rund 30 Jahre im Vollzug) mit Inhaftierung als junger Erwach- sener, hat er nie gelernt, selbständig ein Leben führen zu können.» Weiter führt er 24 unter negative Emotionalität und Feindseligkeit aus, es gäbe querulatorische Ten- denzen und immer wieder gebe es auch hitzige verbale Auseinandersetzungen mit Betreuungspersonen (2 Punkte). Auch dies ergibt sich bereits in Ansätzen aus dem aktuellen Vollzugsbericht. Zur sexuellen Dranghaftigkeit führt Dr. med. F.________ aus, es gebe viele Hinweise auf massiv erhöhte sexuelle Dranghaftigkeit, aktuell sei diese reduziert (1 Punkt). Die Einschätzung ist allein schon aufgrund des mehr- fachen Befunds der Hypersexualität nachvollziehbar. Ob der Beschwerdeführer Sex als Copingstrategie verwende – so der Gutachter –, erscheine unklar (1 Punkt). Dr. med. F.________ wurde zu diesem Item anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung befragt und er führte aus, dass hier aufgrund der Unsicherheit ein Punkt zu vergeben sei (pag. 391 Z. 2 ff. Akten BK 21 145). Aufgrund der früher festgestellten Hypersexualität des Beschwerdeführers erscheint die Bewertung nachvollziehbar. Sexuelle Devianz [auch: sexuelle Perversion, bspw. Pädophilie] (2 Punkte) wurde beim Beschwerdeführer wiederum unbestritten mehrfach diagnosti- ziert und die Kooperation in Therapie und Bewährung (2 Punkte) darf aufgrund der abgebrochenen Therapie mittlerweile tatsächlich als tief bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer kam so auf 19 Punkte, womit er in der Kategorie hoch von drei Risikokategorien (niedrig – moderat – hoch) fällt. Die Gruppe hoch beginnt ab 12 Punkten. Bei einer Verknüpfung dieses Ergebnisses mit dem Static-99 ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer in die höchste (sehr hoch) von 5 Risikogruppen kommt. Das Gericht kann sich zusammenfassend den einzelnen Bewertungen des Gutachters anschliessen, die einzelnen Punkte sind aus den Akten nachvollziehbar und das Ergebnis schlüssig. 12.10 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, Dr. med. F.________ habe beim Prognoseinstrument PCL-R im Rahmen der Beurteilung des Item 17 – viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen – auf eine Punktevergabe verzichtet, weil sich der Beschwerdeführer seit jungem Erwachsenenalter in Haft befände, was ein- leuchte. Beim Prognoseinstrument Stable seien ihm im Widerspruch dazu für den Faktor «Beziehungsfähigkeit» zwei Punkte gegen worden, weil er nie mit einer Partnerin zusammengelebt und aktuell keine Beziehung habe, was in Anbetracht der langen Haft des Beschwerdeführers stossend sei. Der Gutachter führte hierzu einleuchtend aus, dass es sich bei PCL-R und Stable um unterschiedliche Instrumente handle, welche von ganz unterschiedlichen Ar- beitsgruppen entwickelt worden seien und deshalb in unterschiedlicher Weise defi- niert würden. Man könne beide nicht einfach nebeneinanderstellen und die einzel- nen Items vergleichen. Item 17 – viele kurzzeitig eheähnliche Beziehungen – im PCL-R sei schon grundsätzlich nicht dasselbe wie Beziehungsfähigkeit. Das Hand- buch zu Stable-2007 führe zu Item 2 – Beziehungsfähigkeit – aus, dass sich die Bewertung konkret aus zwei Teilen zusammensetzen müsse. Zum einen müsse beurteilt werden, ob die beurteilte Person jemals zwei Jahre mit einem Partner zu- sammengelebt habe, zum anderen, ob derzeit eine Beziehung bestehe. Beides sei beim Beschwerdeführer zu verneinen, also sei der korrekte Wert 2. Jede andere Beurteilung wäre falsch (pag. 461 f. Akten Vorinstanz). Die Beschwerdekammer kann sich dieser Einschätzung mit der Bemerkung anschliessen, dass bei der Be- urteilung der Rückfallgefahr eine objektive Beurteilung anhand der festgelegten Kri- terien im Zentrum steht. 25 12.11 Unter dem Titel Fehlende altersbedingte Anpassung/ungenügende Berücksichti- gung der langen Haftdauer rügt der Beschwerdeführer, dass die verwendeten Pro- gnoseinstrumente bei älteren Gefangenen nicht unproblematisch seien, und macht mit Hinweisen auf die Forschung geltend, dass aktuarische Prognoseinstrumente ohne zusätzliche Altersanpassung die – mit fortgeschrittenem Alter der Täter ein- hergehende – Risikoreduktion nicht angemessen berücksichtigten. Bei über 50- jährigen Straftätern werde daher die Anwendung der neuen Instrumente Static-99R und Static-2002R empfohlen, da diese die übertriebene Einschätzung der Rückfall- gefahr bei regulären Instrumenten korrigieren könnten. Auch das Bundesgericht habe sich dahingehend geäussert, dass das Alter als protektiver Faktor ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung zu gewinnen beginne, weshalb eine ver- tiefte Auseinandersetzung mit dem Faktor Alter angezeigt sein könne (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.7). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung knapp 51 Jahre alt gewe- sen sei, falle er in die genannte Alterskategorie. Im Gutachten werde zwar das Alter des Beschwerdeführers erwähnt, im Rahmen des Risk-Assessments sei jedoch durchgehend auf eine altersbedingte Anpassung verzichtet worden. 12.12 Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 175 Akten Vorinstanz) verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung 50 Jahre alt, mittler- weile ist er 53 Jahre alt (zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses 52). Dr. med. F.________ wies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Risikofaktor ab dem 50. Lebensjahr automatisch nachlässt. Im Gegensatz zu Gewaltdelikten sei die Rückfallprognose bei pädophi- len Handlungen Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen; Pädophilie ver- schwinde aber grundsätzlich nicht mit dem Alter. Bei der dissozialen Persönlich- keitsstörung würden in gewissen Bereichen die Risikofaktoren kleiner, etwa bei der Dynamik oder der Stimulationssuche (vgl. pag. 548 Z. 42 ff., pag. 550 Z. 3 ff. Akten Vorinstanz). Die Vorinstanz verweist ferner zu Recht darauf, dass Dr. med. F.________ mehrmals in seinem Gutachten auf das Alter und den langjährigen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers Bezug nimmt (pag. 350, 368 f. und 374 Ak- ten Vorinstanz). So führte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten aus (pag. 388 Akten Vorinstanz): Aktuell, für den heutigen Zeitpunkt (und auch für die nächsten Jahre), gehe ich davon aus, dass das Rückfallrisiko vor allem aufgrund von Alterseffekten mit einer natürlichen Ab- nahme von dissozialen Verhaltensbereitschaften, aber auch wegen eine Abnahme des zuvor ganz übermässig hohen sexuellen Triebes, als etwas weniger ungünstig beurteilt werden muss. Das heisst nicht, dass das Rückfallrisiko heute in einem günstigen Feld liegt, sondern hat allenfalls eine Verbes- serung von „extrem hoch" auf „sehr hoch" stattgefunden. Wesentliche tatbegünstigende Faktoren lie- gen aber weiter vor. (vgl. dazu ergänzend auch die Ausführungen von Dr. med. F.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 389 Z. 26 ff. Akten BK 21 145]). Nach dem Gesagten leuchtet nicht ein, inwiefern das Alter des Beschwerdeführers ungenügend einbezogen worden sein soll. Mit Dr. med. F.________ ist ferner dar- auf hinzuweisen, dass das neuste Prognoseinstrument nicht immer das beste zu sein braucht. Er führte in seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 einleuchtend aus, dass er Static-99R und 2002 nicht verwendet habe, da es diesbezüglich nur 26 sehr wenige wissenschaftliche Studien und Re-Evaluierungen gäbe und diese we- der in der forensischen Literatur noch in der deutschsprachigen Begutachtungspra- xis Beachtung gefunden hätten (pag. 458 Akten Vorinstanz). Es ist insofern auch an der Erheblichkeit der Rüge zu zweifeln, zumal nicht klar ist, dass der Beschwer- deführer bei einer Beurteilung mit den gewünschten Instrumenten zu einem tieferen Rückfallrisiko gekommen wäre; umgekehrt lassen alle bisher verwendeten Progno- seinstrumente auf ein hohes Rückfallrisiko schliessen. 12.13 Dr. med. F.________ stützt sich bei seiner Begutachtung weiter auf das klinische Prognoseinstrument HCR-20. Die Vorinstanz stellte Vorgehen und Resultat zutref- fend dar (pag. 764 f. Akten Vorinstanz): Der Gutachter führte sodann eine Risikobeurteilung mit dem klinischen Prognoseinstrument HCR-20 (V2) durch, das zur Vorhersage gewalttätiger Rückfälle bei psychisch gestörten Tätern entwickelt wurde (vgl. BSK StGB-HEER/HABERMEYER, a.a.O., Art. 64 N 72c). Dabei gehe es nicht um die Vergabe von Punktzahlen, sondern das Instrument erlaube, wesentliche risikobestimmende Faktoren zu erfassen, deren genaue Wertigkeit dann in einem weiteren Schritt betrachtet werden müsse. In ei- nem zweiten Schritt bedürfe es also der Überprüfung der Bedeutsamkeit einzelner Faktoren, um zu einem Schluss für die Legalprognose zu kommen. Es gebe daher von Seiten der Entwickler dieses Instruments auch keine Angaben über Punktschwellen oder Risikobereiche. In der neuesten, leicht veränderten Version (HCR-20 V3) werde völlig auf die Vergabe von «Punkten» verzichtet. Der Gut- achter weist darauf hin, dass er noch die Version 2 benutzt habe, da diese wesentlich intensiver be- forscht sei (pag. 371). Der Gutachter bewertet die in den drei Dimensionen Vergangenheit (Dimension 1; statische Variablen [Historical], Gegenwart (Dimension 2: klinische Variablen [Clinical], und Zukunft (Dimension 3: Risiko- variablen [Risk]) zu prüfenden Items (H-, C- und R-Items) und kommt bei den H-Items zu einem Score von 18, bei den C-Items zu einem Score von 7 und bei den R-Items zu einem Score von 10 Punkten, insgesamt zu einem Score von total 35 Punkten. Als Ergebnis hält er fest, dass der HCR-20 verdeutli- che, dass bei A.________ ausgesprochen viele legalprognostische Faktoren zu bejahen seien. Be- denklich sei aber nicht nur die hohe Anzahl der zu bejahenden Risikofaktoren, sondern vor allem, dass sich mehrere Faktoren als äusserst schwergewichtig darstellten (vor allem Art und Schwere der Delikte und der Störungen). Er erreiche aber nicht nur in den «historischen» H-Items einen hohen Wert, sondern auch in den klinischen C-Items und vor allem auch in den auf die Zukunft gerichteten R-Risikoitems (pag. 371 if., insbesondere 373). 12.14 Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere die ungünstigen kli- nischen Variablen (keine Einsicht in Störung und/oder Risiko; negative Einstellun- gen, psychotische Symptome, Impulsivität und fehlende Behandlungserfolge), wel- che beim Beschwerdeführer bis auf die Psychose deutlich erfüllt sind. Auch der – negativ ins Gewicht fallenden – Beurteilung Dr. med. Hiersemenzels bei den Risi- kovariablen (Fehlen realistischer Zukunftspläne; Mangel an einem unterstützenden Entlassungsumfeld; fehlende Compliance insbesondere mangels Nutzung eines ambulanten Therapieangebots; mangelnde Fähigkeiten zur Stressbewältigung) kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. 12.15 Zuletzt wendet Dr. med. F.________ in seinem Gutachten die Dittmann-Liste an. Er beurteilt die Anlasstat (Mord) und die Kriminalitätsentwicklung bis zur Anlasstat (qualifizierte Brandstiftung, versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache versuchte se- 27 xuelle Handlungen mit Kindern) zu Recht als sehr ungünstig. Er führt weiter zutref- fend aus, dass beim Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – die sehr ungünsti- ge Kombination einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher Psychopathy im Zusammenhang mit einer Pädophilie und – im Tatzeitraum – einer hypersexuellen Störung vorliegt, welche in hohem Masse kriminogen seien. An dieser Beurteilung kann nach dem bisher Gesagten kein Zweifel bestehen. Einsicht in seine Krankheit oder Störung liess der Beschwerdeführer nicht zuletzt anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung vermissen, weshalb die diesbezügliche ungünstige Beurteilung durch den Gutachter unumgänglich scheint. Auch die sozialen Kompetenzen legt Dr. med. F.________ zutreffend dar und er verweist zu Recht darauf, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner langen Vollzugsgeschichte nie gelernt habe, ein selbständiges Leben in Freiheit zu führen. Aus den Akten und namentlich auch dem aktuellen Vollzugsbericht lässt sich ferner unstrittig entnehmen, dass der Be- schwerdeführer betreffend situatives Konfliktverhalten mit seiner hohen Impulsivität und Neigung zu Aggressionsdurchbrüchen in der Vergangenheit und auch gegen- wärtig Mühe bekundet. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Tat zeigte der Beschwerdeführer mitunter anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung grundsätzlich Reue, allerdings äusserte er sich auch nicht weiter dazu und steht – wie es der Gutachter zutreffend ausdrückt – dem Tötungsdelikt ratlos ge- genüber bzw. machte gemäss den Akten jeweils Nichterinnern geltend. Auf die feh- lenden realen Therapiemöglichkeiten sowie die fehlende Therapiebereitschaft wur- de bereits eingegangen; auch hier fällt die Beurteilung des Therapeuten zu Recht negativ aus. Sozialen Empfangsraum bei Entlassung kann der Beschwerdeführer trotz einzelner Kontakte nach aussen nicht erwarten. Auch die (negative) Eindrück- lichkeit des Nachtatverhaltens aufgrund des Fehlens jeglicher Erschütterung über die Tat wurde bereits mehrfach festgehalten, genau wie die lange Vollzugsge- schichte, welche allerdings zu keinem nachhaltigen Erfolg führte. Der aus dem Ge- sagten resultierenden ungemein ungünstigen Prognose des Gutachters kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. 12.16 Dr. med. F.________ kommt in seinem Gutachten zum Gesamtergebnis, das Ri- siko seitens des Beschwerdeführers für erneute Sexual- und Gewaltdelikte sei im- mer noch aussergewöhnlich hoch, gerade auch im Vergleich mit anderen Sexual- und Gewaltstraftätern. Insbesondere auch im Bereich sexueller Tötungsdelikte sei deutlich, dass der Beschwerdeführer ein weit überdurchschnittliches Risiko aufwei- se – selbst im Vergleich mit anderen Menschen, welche schon einmal getötet hät- ten (pag. 388 Akten Vorinstanz). An anderer Stelle hält er fest, dass ein sehr hohes Risiko erneuter Sexual- und Gewaltdelikte bestünde, sollte der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden. Vor allem durch Alterseffekte komme heute das Rückfallrisiko etwas weniger hoch zum Liegen als tatzeitnah. Es liege aber immer noch in einem sehr ungünstigen Bereich bzw. sei viel zu hoch, als dass aus foren- sischer Sicht bedeutsame Lockerungen oder gar eine Entlassung in Frage komme. Zusammengefasst gehe er von einem sehr hohen Risiko erneuter Sexual- und Gewaltdelikte aus, sollte der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden. Be- sonders das Risiko sexueller Handlungen mit Kindern schätze er als sehr hoch ein (höher als 50%). Die Rückfallquote für Tötungsdelikte sei ferner seitens des Be- schwerdeführers um ein Vielfaches höher als die Basisrückfallrate bei Tötungsde- 28 likten (pag. 398 Akten Vorinstanz, vgl. auch pag. 388 Akten Vorinstanz). Auch das Risiko erneuter Brandstiftung sei immer noch deutlich erhöht bzw. erheblich (pag. 399 Akten Vorinstanz). 12.17 Die Beschwerdekammer kommt aufgrund ihrer identischen Einschätzung bei den jeweiligen Prognoseinstrumenten unweigerlich zum gleichen Endresultat wie Dr. med. F.________, nämlich dass die Legalprognose des Beschwerdeführers denk- bar ungünstig ausfällt und im Falle einer Freilassung ein sehr hohes Risiko eines Rückfalls in Form weiterer Sexual- und Gewaltdelikte, insbesondere gegenüber Minderjährigen, bestünde. Darüber hinaus ergibt sich ein erhöhtes Risiko für eine erneute Brandstiftung durch den Beschwerdeführer. 13. Verletzung des Abstandsgebots 13.1 Der Beschwerdeführer rügt betreffend den Vollzug der Verwahrung mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung des Abstandsgebots, da in der Schweiz zurzeit keine für den Verwahrungsvollzug geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 65 Abs. 5 StGB [recte: Art. 56 Abs. 5 StGB] existiere, weshalb sich die Verwahrungsanordnung als unzulässig erweise. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere die Begründung der Vorinstanz, welche die Frage offenliess, da es sich um eine Vollzugsfrage handle, wofür die BVD zuständig seien. 13.2 Sinn und Zweck von Art. 56 Abs. 5 StGB sind vorab darin zu erblicken, dass nicht Behandlungen angeordnet werden sollen, welche nicht realisierbar sind bzw. für welche keine geeignete Institution zur Verfügung steht (Botschaft vom 21. August 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches, BBl 1999 1979, 2073, vgl. auch 2070). Art. 64 Abs. 4 StGB sieht explizit vor, dass die Verwahrung in einer Massnahmen- vollzugseinrichtung oder einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 zu vollziehen sei, wovon es in der Schweiz zahlreiche gibt. Damit steht eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB zur Verfügung. Die Rüge der Verletzung des Ab- standsgebots ist im Zusammenhang mit der betreffenden Einweisungsverfügung der BVD im Hinblick auf eine konkrete Einrichtung zu erheben und kann nur in die- sem Zusammenhang sinnvoll überprüft werden. 14. Verhältnismässigkeit 14.1 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht; sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ver- langt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegenein- ander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Im Rah- men der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsent- zugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203). Bei langandauernder 29 Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2; 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.2). Erreicht die Gefährlichkeit allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbe- handelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite (Urteile 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.1 und 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203). Gleichwohl hebt das Bundesgericht gegebe- nenfalls auch eine Verwahrung auf, wenn sie sich nicht als verhältnismässig er- weist (Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1 mit weiteren Hinweisen). 14.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 30 Jahren in Haft. Demgegenüber sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut Gewalt- und Sexualstraftaten ver- gleichbar mit den Anlasstaten zu erwarten, würde er in Freiheit entlassen. Die Le- galprognose ist vorliegend – wie dargelegt – auch im Vergleich zu anderen Sexual- und Gewaltstraftätern sehr ungünstig. Es geht um den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern wie den Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und der körperlichen Unversehrtheit. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ins- besondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung mehrmals sexuelle Handlungen mit Kindern versucht beging (Quantität) und selbst aus dem Vollzug noch per Teletext den Kontakt zu Minderjährigen suchte; ferner auch die Art und Weise des Tötungsdelikts an E.________. Eine Therapie wünscht der Beschwerdeführer im Sinne eines milderen Mittels höchstens noch im Rahmen einer ambulanten Massnahme, welche vorliegend aber nicht geeignet ist, der Rückfallgefahr wirksam zu begegnen. Eine ambulante Massnahme ist auch im Sin- ne einer Gesamtabwägung ein nicht zu verantwortendes Wagnis und mit dem ho- hen öffentlichen Sicherheitsinteresse nicht zu vereinbaren, zumal sich ergeben hat, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Therapie aufgrund der schwer behandelba- ren dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Psychopathie und Pädo- philie, der fehlenden Einsicht in die Pädophilie und des nicht mehr vorhandenen Therapiewillens äusserst gering sind. Die Verwahrung erscheint nach dem Gesag- ten auch nach über 30 Jahren Haft als erforderlich und in dem Sinn auch zumutbar, zumal vorliegend das öffentliche Sicherheitsinteresse das Interesse auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers überwiegt. Der Umstand, dass es sich bei der Verwahrung um die ultima ratio und einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, kann unter den vorliegenden Umständen zu keinem anderen Schluss führen. Wie sich gezeigt hat, kann eine Senkung des Rückfallrisi- kos auch im Rahmen einer stationären Massnahme nicht mehr erwartet werden. Die Verwahrung erweist sich somit als verhältnismässig. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch während des Verwahrungsvollzugs die Be- handlungswilligkeit des Beschwerdeführers zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen bzw. vorliegend fortzusetzen sind, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Legalprognose massgeblich verbessern (Urteile 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.4.4; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.3 i.f.; 6B_147/2017 30 vom 18. Mai 2017 E. 6.3; 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 3.4 i.f.; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 90 Abs. 2 StGB). 15. Verbot der Doppelbestrafung 15.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung und von Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Eine Verwahrung ohne neue Anlasstat sei nur möglich, wenn ein Revisionsgrund vorliege oder wenn die Verwahrung im Sachurteil bereits erwähnt und vorbehalten worden sei. Beides sei vorliegend nicht erfüllt. Es ist diesbezüglich auf die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem die Schweiz betreffenden Fall (Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13) entschieden, die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB könne im Einklang mit Art. 5 EMRK stehen. Vorausgesetzt sei, dass zwischen dem Strafurteil und dem Freiheitsentzug ein kausaler Zusammenhang bestehe (Urteil Kadusic, § 50). Im Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht fest, die Entscheidung im Fall Kadusic sei auch bei Massnahmeumwandlungen relevant. […] Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liegt keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor (BGE 145 IV 167 E. 1.8 S. 176). 15.2 Vorliegend verurteilte das Geschworenengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen des Mordes an E.________ zu 16 Jahren Zucht- haus, unter gleichzeitiger Anordnung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug. Im Lichte der zitierten Recht- sprechung erhellt ohne Weiteres, dass zwischen der damaligen psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung einerseits und der anzuordnenden Verwah- rung andererseits ein Kausalzusammenhang besteht, womit die Anordnung der Verwahrung auch im Lichte von Art. 5 EMRK zulässig ist. 16. Verletzung Beschleunigungsgebot 16.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Frei- heit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer festgestellten Verletzung des Be- schleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Als Folgen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schul- digsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; 117 IV 124 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 31 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.2; 117 IV 124 E. 4d; Urteil des Bun- desgerichts 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2). 16.2 In casu verging von der Eröffnung des Beschluss-Dispositivs durch die Vorinstanz am 12. Februar 2020 bis zum Versand der schriftlichen Begründung am 17. März 2021 mehr als ein Jahr, womit augenscheinlich eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vorliegt. Da die Berücksichtigung bei der Strafzumessung bzw. ein Verzicht auf Strafe im vorliegenden Verfahren naturgemäss nicht in Betracht kommt, muss es diesbezüglich bei einer Feststellung im Dispositiv sein Bewenden haben. 17. Kosten und Entschädigung 17.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 5'600.00 und setzen sich aus einer Gebühr von CHF 3'000.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 2'600 (Entschädigung Dr. med. F.________) zusammen. 17.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit seiner Honorarnote vom 7. Juli 2021 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘760.80 (24.49 Stunden à CHF 250.00 aus- machend CHF 6‘122.50, 12.49 Stunden à CHF 120.00 ausmachend CHF 1‘498.80, Auslagen von CHF 122.15 und MwSt. von CHF 554.85) gestützt auf den tatsäch- lich geleisteten Zeitaufwand geltend. 17.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (10 bis 50 Prozent des Tarifrahmens von CHF 2'000.00 bis 50'000.00). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Verteidiger beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016, Ziff. 1.2 (ab- rufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen) beträgt der Stundenansatz für Praktikanten in der Regel die Hälfte. Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung lediglich CHF 200.00 bzw. CHF 100.00 (Praktikanten) beträgt. Darüber hinaus erscheinen mehrere Aufwand- 32 posten in der Honorarnote aus Sicht der Beschwerdekammer nicht als geboten. So wurden für spezifisches Rechtstudium betr. Beschwerdefrist in der Hauptsache am 18. Februar 2020, also kurz nach der Eröffnung des Dispositivs des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 12. Februar 2020, 0.33 Stunden verrechnet. Vor dem Hin- tergrund, dass der Rechtsmittelbelehrung des (unbegründeten) Beschlusses vom 12. Februar 2020 zutreffend zu entnehmen ist, dass innert 10 Tagen ab Erhalt des schriftlich begründeten Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden kann, erscheint die diesbezügliche Abklärung nicht als notwendig, zumal die Beschwerdefrist von 10 Tagen im Strafverfahren einem Rechtsanwalt allgemein bekannt sein dürfte. Weiter wurden am 6. Juli 2021 unter E-Mail an Law Clinic + Tel. von Law Clinic 0.66 Stunden (Praktikant) verrechnet; auch der diesbezügliche Aufwand erscheint nicht als geboten. Ferner ist das Prüfen des Entscheides – im Gegensatz zu Abschlussarbeiten – nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht mehr vom amtlichen Mandat erfasst, sondern betrifft bereits das allfällige Rechts- mittelverfahren vor Bundesgericht, weshalb dieser Aufwandposten von 1.5 Stunden auf 0.33 Stunden (Abschlussarbeiten) gekürzt wird. Endlich entstand für die Haupt- verhandlung lediglich ein Zeitaufwand von 4.5 statt 8 Stunden. Nach dem Gesag- ten ist das Honorar des amtlichen Verteidigers um 5 Stunden bzw. 0.66 Stunden (Praktikant) zu kürzen. Es resultiert eine Entschädigung von 19.49 Stunden à CHF 200.00 bzw. 11.82 Stunden à CHF 100.00 (Praktikant), ausmachend CHF 5’080.30. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 122.15 und die Erstattung der Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ ist deshalb eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 5'603.05 (inkl. MwSt.) auszurichten (vgl. für die Berechnung auch die Tabelle im Dispositiv). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘603.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'367.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist – entgegen dem Antrag in der Beschwerde – keine Haftentschädigung zu entrichten (Art. 431 Abs. 1 StPO e contrario). 33 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 5'600.00 (CHF 3'000.00 Gebühren zuzüglich CHF 2'600.00 Auslagen) werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt. Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.49 200.00 CHF 3’898.00 amtl. Entschädigung Prakt. 11.82 100.00 CHF 1’182.30 Auslagen MWST-pflichtig CHF 122.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’202.45 CHF 400.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’603.05 volles Honorar 19.49 250.00 CHF 4’872.50 amtliche Ents. Prakt. 11.82 125.00 CHF 1’477.88 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 122.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’472.53 CHF 498.40 Total CHF 6’970.93 nachforderbarer Betrag CHF 1’367.88 A.________ hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘603.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'367.88, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 34 Bern, 20. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 35