5. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte unter keinen Straftatbestand fallen. Dem Beschuldigten kann eindeutig kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Einstellung ist damit zu Recht erfolgt und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Partei- und Zeugenbefragungen würden an diesem Ergebnis nichts ändern, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen sind.