Soweit der Beschwerdeführer ferner angeblich strafbare Handlungen von C.________ oder von Mitarbeitern der Inkassofirma rügt (u.a. Drohung, Nötigung), erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwieweit der Beschuldigte daran beteiligt gewesen sein soll. Gleich verhält es sich mit den Vorwürfen der üblen Nachrede und Verleumdung.