Auch das Obergericht des Kantons Bern sah sich aufgrund der nicht substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht veranlasst, ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (vgl. Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2020 [in den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten ZK 20 515]). Der Vorwurf, der Beschuldigte hätte Geld von der Gegenpartei angenommen, erschöpft sich ebenfalls in nicht substantiierten Behauptungen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Soweit der Beschwerdeführer ferner angeblich strafbare Handlungen von C.___