Wie die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. September 2020 im Strafverfahren EO 20 6023 festgehalten hat, können den Akten des Zivilverfahrens CIV 19 2861 mit Blick auf die Prozessleitung keinerlei Hinweise auf strafbares Verhalten des Beschuldigten entnommen werden. Auch das Obergericht des Kantons Bern sah sich aufgrund der nicht substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht veranlasst, ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (vgl. Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2020 [in den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten ZK 20 515]).