5 kassofirma, konkret die Umbenennung der Firma von «J.________ AG» in «G.________ AG» (vgl. online abrufbare SHAB-Meldung vom 1. Juni 2017, wonach die Firma ihren Namen geändert hat). Weiter vermag auch die Verwendung eines angeblich unrichtigen Adresszusatzes («p.Adr.») keinen Straftatbestand zu erfüllen.