Davon, dass er Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal gestattet hätte, kann folglich nicht gesprochen werden. Ob der scheinbar anlässlich eines Gerichtsverfahrens eingereichte Bankauszug der E.________(Bank) gefälscht gewesen ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Gleiches gilt für angeblich gefälschte Rechnungen im Verfahren gegen F.________ und die H.________ AG, zumal nichts darauf hinweist, dass der Beschuldigte etwas mit den angeblichen Fälschungen zu tun haben könnte. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.