Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, dass sämtliche von Parteien anerbotene oder beantragte Beweise zugelassen werden. Abgesehen davon trifft nicht zu, dass der Beschuldigte jeweils die Beweise des Beschwerdeführers nicht zugelassen hätte (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2020 i.S. CIV 19 2861). Auch hat der Beschuldigte, nachdem er vom Beschwerdeführer auf den Mobiltelefongebrauch der Gegenpartei aufmerksam gemacht worden war, ausdrücklich darauf bestanden, dass die Mobiltelefone weggelegt werden. Davon, dass er Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal gestattet hätte, kann folglich nicht gesprochen werden.