Erst nachdem letztgenannte Verfügung vom 25. November 2021 nicht hatte zugestellt werden können, wurde die Verfügung mit A-Post an die Adresse in L.________ (Ort) (Domizil weiterer Firmen des Beschwerdeführers) verschickt, wo sie vom Beschwerdeführer auch in Empfang genommen werden konnte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Verfehlungen resp. dafür, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht haben könnte, sind nicht erkennbar.