318 StPO hinreichend Rechnung getragen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Verfahrensrechte verletzt worden seien, ist demzufolge unbegründet. Auch aus dem Berichtigungsantrag betreffend seine Adresse kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Nachbesserungsaufforderung vom 6. November 2020 und die Fristerstreckung vom 25. November 2020 an die Adresse in K.________ (Ort) versandt. Erst nachdem letztgenannte Verfügung vom 25. November 2021 nicht hatte zugestellt werden können, wurde die Verfügung mit A-Post an die Adresse in L.______