4 wohl ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Weiter sieht die StPO keinen Anspruch auf Einvernahme der Privatklägerschaft vor. Wie sich nachfolgend zeigen wird, bedarf es zur Klärung des Sachverhalts weder der Befragung des Beschwerdeführers noch des Beschuldigten oder weiterer Personen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft von der Durchführung von Einvernahmen abgesehen hat. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO hinreichend Rechnung getragen.