Nicht einzutreten ist ferner auf die Beschwerde, soweit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Staatshaftung (somit öffentlich-rechtliche Forderungen) geltend gemacht werden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines mündlichen Verfahrens beantragt, ist festzustellen, dass mündliche Verfahren gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO nur ausnahmsweise stattfinden, zum Beispiel um in Haftverfahren dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Das schriftliche Verfahren ist im Beschwerdeverfahren die Regel (Art. 397 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht kein Anlass zur Durchführung eines mündlichen Verfahrens.