Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neue Rügen gegen den Beschuldigten vorbringt, kann er ebenfalls nicht gehört werden (so betreffend die Rüge, der Beschuldigte habe ein Verfahren verjähren lassen). Nicht einzutreten ist ferner auf die Beschwerde, soweit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Staatshaftung (somit öffentlich-rechtliche Forderungen) geltend gemacht werden.