104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt, vorliegend die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (und damit einhergehend die entsprechende Strafanzeige), begrenzt. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-