Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und sein Fragerecht missachtet sowie zu Unrecht auf Beweisabnahmen verzichtet. Betreffend die von ihm in seiner Strafanzeige gemachten Vorwürfe führte er – soweit verständlich – aus, dass die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Amtsführung dadurch begangen worden seien, dass der Beschuldigte u.a. Beweise nicht zugelassen oder solche vernichtet habe, immer parteiisch gewesen sei und Bild- und Tonaufnahmen der Gegenpartei während der Verhandlung geduldet habe.