In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Verletzung von diversen Verfahrensvorschriften, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und sein Fragerecht missachtet sowie zu Unrecht auf Beweisabnahmen verzichtet.