Am 11. März 2021 erging die hier angefochtene Einstellungsverfügung mit der Begründung, dass keine Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen des Beschuldigten bestünden. Nachvollziehbare Ausführungen zu einem konkreten Anfangsverdacht habe der Beschwerdeführer weder dargelegt noch belegt. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Verletzung von diversen Verfahrensvorschriften, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes «in dubio pro duriore».