Der Beschuldigte habe i.S. «F.________» wiederholt Prozessbetrug begangen, begreife die dargelegten Sachverhalte nie, verändere die materielle Wahrheit nach seinem Gutdünken, habe Toilettengänge verweigert und trotz der Gefahr einer Covid-19-Ansteckung auf die Durchführung einer Verhandlung bestanden. Betreffend die Angelegenheit «C.________/Inkassofirma» hielt er fest, dass der (bestechliche) Beschuldigte «bei der Eingabe der dubiosen Inkasso