Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Anzeige im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StPO zu ergänzen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und verwies in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 auf angebliche Verfehlungen des Beschuldigten in diversen von ihm präsidierten Verfahren. Zusammengefasst soll der Beschuldigte immer Partei für die Gegenseite ergriffen und Rechtsverweigerungen (durch Nichtabnahme von Beweisen resp. Ignorierung von Beweisen) begangen haben. Der Beschuldigte habe i.S. «F.___