(Bank). Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte keine Verhandlung angesetzt und das rechtliche Gehör verletzt habe. Ausserdem hätten «sie» (Anmerkung: vermutlich die von ihm vertretene Firma) «einer kriminellen Organisation mit C.________» CHF 160'000.00 bezahlen sollen. Weiter wurde in der Anzeige angemerkt, dass sie von Mitarbeitern und vom Inhaber der Inkassofirma bedrängt, genötigt und bedroht worden seien.