nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. März 2021 (Postaufgabe) Beschwerde ein und beantragte – unter Kostenfolgen – die umgehende Einleitung einer unabhängigen und unparteiischen Strafuntersuchung gegen A.________ und C.________ sowie CHF 1 Mio. aus Staatshaftung, Genugtuung und Schadenersatz. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).